Wie ist in der Europäischen Union mit Konten und Vermögenswerten von Personen zu verfahren, die El-Quaida nahestehen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu befassen.

Omar Mohammed Othman, auch unter dem Namen „Abu Qatada“ bekannt, ist ein jordanischer Staatsangehöriger, der seit 1993 im Vereinigten Königreich lebt. Seit Februar 2001 wurde er wiederholt aufgrund der britischen Antiterrorvorschriften verhaftet und wird gegenwärtig immer noch festgehalten. Die Entscheidung der britischen Regierung, ihn nach Jordanien auszuliefern, die durch ein Urteil des House of Lords (Oberstes Gericht des Vereinigten Königreichs) vom 18. Februar 2009 bestätigt wurde, wird derzeit aufgrund einer von Herrn Othman beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerde nicht vollzogen.
Herr Othman wurde vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als eine mit Osama Bin Laden, Al-Qaida oder den Taliban verbündete Person bezeichnet. Aufgrund einer Reihe von Resolutionen des Sicherheitsrats müssen alle Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen die direkt oder indirekt von derartigen Personen oder Einrichtungen kontrollierten Gelder und sonstigen Vermögenswerte einfrieren.
In der Europäischen Gemeinschaft erließ der Rat zur Umsetzung dieser Resolutionen eine Verordnung1, mit der das Einfrieren der Gelder und sonstigen wirtschaftlichen Werte der Personen und Organisationen, deren Namen in einer der Verordnung beigefügten Liste genannt werden, angeordnet wird. Diese Liste wird regelmäßig angepasst, um Änderungen der konsolidierten Liste des Sanktionsausschusses, des Organs des Sicherheitsrats, Rechnungen zu tragen. Entsprechend wurde am 19. Oktober 2001 der Name von Herrn Othman der konsolidierten Liste hinzugefügt und dann in die Liste der Gemeinschaftsverordnung aufgenommen.
Herr Othman erhob daraufhin beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung, soweit dieser Rechtsakt ihn betrifft. Und das EuG gab ihm zunächst Recht:
Das EuG bezog ist in seiner Entscheidung zunächst auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall Kadi2, in dem der EuGH die Verordnung des Rates für nichtig erklärt hat, soweit damit die Gelder der beiden Rechtsmittelführer eingefroren wurden, weil die Verordnung unter Verstoß gegen die Grundrechte dieser Personen, insbesondere die Rechte auf Verteidigung, effektive gerichtliche Kontrolle und Eigentum, erlassen worden war.
Das EuG führt aus, dass sich Herr Othman sowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, als auch bezüglich des Umfangs, der Auswirkungen und der möglichen Rechtfertigung der Einschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechts infolge der Verordnung in einer tatsächlichen und rechtlichen Lage befindet, die in allen Punkten mit derjenigen von Herrn Kadi vergleichbar ist. Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Rat die Verordnung unter Verstoß gegen die Grundrechte von Herrn Othman erlassen hat. Folglich erklärt das Gericht die Verordnung für nichtig, soweit damit die Gelder von Herrn Othman eingefroren werden.
Das EuG baut jedoch auch der zuständigen EU-Behörde (dem Rat) eine Brücke, indem es betont, dass nach der Satzung des Gerichtshofs eine solche Entscheidung des Gerichts, mit der eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vor dem Gerichtshof, d. h. zwei Monat und zehn Tage nach der Zustellung des Urteiles, oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam wird, so dass der Rat damit über weitaus genug Zeit verfügt, um die festgestellten Verstöße zu heilen, indem er gegebenenfalls eine neue restriktive Maßnahme gegenüber Herrn Othman erlässt, ohne dass es notwendig ist, die Wirkungen der Verordnung über diesen Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten.
Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 11. Juni 2009 – T-318/01
- Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9).[↩]
- Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (verbundene Rechtssachen C 402/05 P und C 415/05 P) [↩]











