1 Versicherungsvertrag – 2 Widerspruchsrechte?

Es entspricht ganz einhelliger Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneinanderstehen.

1 Versicherungsvertrag – 2 Widerspruchsrechte?

Beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es daher nicht.

Da beide Widerspruchsrechte unabhängig voneinander bestehen, können ihre Fristen – soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen.

Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wirksamwerden des Vertrages.

Auch Bedenken gegen die Richtlinienkonformität eines Nebeneinanderlaufs der beiden Widerspruchsfristen sind für den Bundesgerichtshof nicht erkennbar. Durch § 5 VVG a.F. wird dem Versicherungsnehmer lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zum Widerspruch gegeben, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versich erungsschein in einzelnen Punkten vom Versicherungsantrag abweicht1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18

  1. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – IV ZR 98/16, VersR 2017, 739 Rn. 8 f. m.w.N.[]
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