Prozess gegen Heiratsschwindler und die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung darf ihre Leistung für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften ausschließen. Eine Beziehung zu einem Heirats- oder Beziehungsschwindlers ist als nichteheliche Lebensgemeinschaft anzusehen.

Prozess gegen Heiratsschwindler und die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankenthal in dem hier vorliegenden Fall der Rechtsschutzversicherung recht gegeben. Sie muss die Kosten eines Prozesses gegen einen Heiratsschwindler nicht übernehmen. Eine aus dem Landkreis Bad Dürkheim stammende junge Frau wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000,00 € abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht.

Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem Landgericht Frankenthal erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht „für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Frankenthal ausgeführt, dass nach den Schilderungen der jungen Frau das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt habe. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, nach Meinung des Landgerichts Frankenthal, einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über sie an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. So sei der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Einordnung als nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.

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Aus diesen Gründen muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Selbstverständlich kann die Klägerin trotz der Entscheidung gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15. April 2020 – 3 O 252/19

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