Nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil.
Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung
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