Die Wohnung im Eigentum der Schwiegereltern – und die erbrachten Renovierungsarbeiten

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden1.

Die Wohnung im Eigentum der Schwiegereltern – und die erbrachten Renovierungsarbeiten

Arbeitsleistungen[↑]

Der Ex-Lebensgefährte hat gegen die „Schwiegereltern“ wegen der erbrachten Arbeitsleistungen weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Im Hinblick auf die getätigten Arbeitsleistungen fehlt an einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und damit auch an den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB.

Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben.

Bei Arbeitsleistungen handelt es sich nicht um Zuwendungen, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Scheitern einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperationsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben3.

Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen. Dass es sich bei den „Schwiegereltern“ um die Eltern der Partnerin des Ex-Lebensgefährten handelt, ändert nichts daran, dass hier nicht ohne weitere Anhaltspunkte von dem Vorliegen eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden kann.

Weiterlesen:
Die Nebenwohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und der Rundfunkbeitrag

Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben4. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Parteien vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, hat der Ex-Lebensgefährte seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in den genannten BGH-Entscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten5.

Zwar ist im vorliegenden Fall auch von dem Abschluss eines Leihverhältnisses zwischen den Parteien gemäß §§ 598 ff. BGB auszugehen. Dieser Vertrag eröffnet indes bezogen auf die streitgegenständlichen Arbeitsleistungen keine Ausgleichsansprüche.

Erbringt wie hier jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben6.

Das Leihverhältnis scheidet als vertragliche Grundlage für Ausgleichsansprüche allerdings bereits deshalb aus, weil die Parteien nicht um eine Anpassung des Leihvertrages i.S.v. § 313 BGB streiten. Der Leihvertrag enthält auch keine Verpflichtung, wonach der Ex-Lebensgefährte die hier im Streit stehenden Leistungen hätte erbringen müssen7.

Dem Ex-Lebensgefährten steht auch kein Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Leihvertrag gemäß § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Nach § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen als der hier nicht streitgegenständlichen gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB. Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier ersichtlich der Ex-Lebensgefährte im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen8.

Weiterlesen:
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Auch scheiden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB aus.

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird9, scheidet diese aus, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist. Allein der Auszug des Ex-Lebensgefährten aus der Immobilie reicht hierfür nicht aus10.

Ebenso wenig kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) in Betracht.

Zwar hat das Berufungsgericht eine zwischen den Parteien getroffene Zweckabrede festgestellt, wonach der Ex-Lebensgefährte die Wohnung für die Familie errichtet habe und im Gegenzug durch die „Schwiegereltern“ auf Dauer eine Wohnnutzung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt worden sei. Dieser mit seiner Arbeitsleistung von dem Ex-Lebensgefährte bezweckte Erfolg ist wegen seines Auszugs nicht jedenfalls nicht längerfristig eingetreten.

Jedoch sind die „Schwiegereltern“ nicht bereichert. Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können11. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauert das Leihverhältnis fort, so dass die „Schwiegereltern“ nicht in der Lage sind, eine Werterhöhung durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren.

Materialkosten[↑]

Der Ex-Lebensgefährte hat gegen seine „Schwiegereltern“ ebenso wenig einen Anspruch wegen der Materialkosten.

Auch insoweit scheiden vertragliche Ansprüche aus den genannten Gründen aus. Es fehlt zudem an einer Schenkung, weshalb auch hier eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht in Betracht kommt.

Weiterlesen:
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit

Allerdings kann die Zurverfügungstellung von Material anders als Arbeitsleistungen Gegenstand einer Zuwendung im Sinne von § 516 BGB sein. Jedoch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen einer Schenkung.

Die durch den Einsatz des Materials bewirkte Vermögensverschiebung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht schenkweise (donandi causa), weil der Ausbauende nicht dem Eigentümer der Wohnung etwas unentgeltlich zuwenden, sondern die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verbessern will12. Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen13.

Ebenso wenig steht dem Ex-Lebensgefährte wegen der Materialkosten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Insoweit wird auf das oben zu Ziffer I. 3 Ausgeführte verwiesen.

Darlehenstilgung[↑]

Der Ex-Lebensgefährte kann schließlich auch keinen Ausgleich für die von ihm für seine ehemaligen „Schwiegereltern“ erbrachten Darlehensraten beanspruchen.

Soweit er auf die Darlehensschuld der „Schwiegereltern“ gezahlt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Schenkung handelt14. Denn jedenfalls kann er nach dem in diesem Fall für einen Ausgleichsanspruch allein in Betracht kommenden § 313 BGB keine Rückzahlung beanspruchen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut15.

Auch wenn konkrete Feststellungen hierzu fehlen, dürfte vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die von den „Schwiegereltern“ erkannte Vorstellung des Ex-Lebensgefährten zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage hier durch den Auszug des Ex-Lebensgefährten berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden16.

Weiterlesen:
Zweckverfehlung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt17. In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen des Zuwendenden verwirklicht haben. Hierbei ist darauf abzustellen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durfte18.

Gemessen hieran scheidet eine Vertragsanpassung vorliegend aus.

Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des § 313 BGB nicht befasst. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen kommt eine Anpassung nach den vorgenannten Maßstäben jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Danach hat der Ex-Lebensgefährte von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten in Höhe von jeweils 158 €, mithin insgesamt 2.054 € gezahlt. Auch wenn man mangels entgegenstehender Feststellungen mit der Revision zugunsten des Ex-Lebensgefährten von seinem Vortrag auszugehen hat, wonach er die Wohnung lediglich sechs Monate mietfrei nutzen konnte, ist die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Vermögenslage für den Ex-Lebensgefährten nicht unzumutbar. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der monatlich überwiesenen Beträge nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eintritt, als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar19.

Weiterlesen:
Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinstehende

Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus. Zwar kommt wie hier im Falle der Tilgung fremder Schulden grundsätzlich ein Bereicherungsausgleich gemäß § 812 iVm § 267 BGB in Betracht20. Auch wenn konkrete Feststellungen hierzu fehlen, dürfte insoweit vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten ebenfalls die Zweckabrede zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können.

Nach dem oben Ausgeführten käme insoweit allein eine condictio ob rem in Betracht, weil das Leihverhältnis fortbesteht. Jedoch ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eingetreten ist. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Betrag von 158 € á 13 Monate kann bei lebensnaher Betrachtung nicht von einer über die vom Ex-Lebensgefährte tatsächlich genutzten Zeit hinausgehende Nutzungsdauer bezogen auf die übernommenen Darlehensraten ausgegangen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2015 – XII ZR 46/13

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958; und vom 21.11.2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269[]
  2. BGH, Urteil vom 08.05.2013 XII ZR 132/12 FamRZ 2013, 1295 Rn. 28 f.[]
  3. BGH, Urteil vom 08.05.2013 XII ZR 132/12 FamRZ 2013, 1295 Rn. 29 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 52 f.; und vom 21.11.2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 39[]
  5. vgl. auch BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 14 f.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2001 XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18.10.2011 – X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN; und vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844[]
  7. vgl. BGH Urteil vom 18.10.2011 – X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 27[]
  8. BGH Urteil vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151 f.[]
  9. BGH Urteile vom 18.10.2011 – X ZR 45/10 FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845; und vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie BGH, Urteil vom 31.10.2001 – XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89[]
  10. vgl. BGH Urteil vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 FamRZ 1985, 150, 153[]
  11. BGH, Urteil vom 31.10.2001 – XII ZR 292/99 FamRZ 2002, 88, 89; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845[]
  12. Larenz/Canaris Lehrbuch des Schuldrechts 13. Aufl. II/2 § 68 – I 2 d[]
  13. vgl. zu ehebedingten Zuwendungen BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt BGH, Beschluss vom 03.12 2014 – XII ZB 181/13 14 f.[]
  14. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 16[]
  15. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/1319[]
  16. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 22 f. mwN[]
  17. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 26 f. mwN[]
  18. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 28 mwN[]
  19. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 31 mwN[]
  20. vgl. Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 267 Rn. 7 mwN[]
Weiterlesen:
Grundstücksschenkung ans Kind - und die Weiterschenkung ans Schwiegerkind