Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann im Verfahren nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn durch eine Gesetzesänderung die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt1.
Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG regelt allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren2 noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung.
In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Vollstreckungsabwehrklage hat ein Unternehmen aus dem Bereich des Tierfachhandels gegen einen eingetragenen Verein geklagt, dessen Vereinszweck ausweislich der Satzung die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler zum Inhalt hat. Der beklagte Wirtschaftsverband st (bislang) nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Er hat einen Eintragungsantrag gestellt, der durch das Bundesamt für Justiz noch nicht beschieden ist. Die Händlerin ist auf die Klage des Wirtschaftsverbandn durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020 wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zur Unterlassung verurteilt worden. Am 19.04.2024 hat der Wirtschaftsverband einen Ordnungsmittelantrag gestellt. Die Händlerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit der Begründung, der Wirtschaftsverband sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mangels Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht mehr anspruchsberechtigt.
Das erstinstanzlich hier mit befasste Landgericht Krefeld hat der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben3. Auf die Berufung des Wirtschaftsverbandn hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen4; die Klage sei zulässig, die Antragsbefugnis im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG betreffe nicht allein eine prozessrechtliche Frage, sondern auch die materiell-rechtliche Anspruchsinhaberschaft. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in früheren Fällen, in denen Verbände ihre Klagebefugnis verloren hätten, eine Vollstreckungsabwehrklage zugelassen. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Aktivlegitimation des Wirtschaftsverbandn für vor dem 1.12.2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel („Alttitel“) sei, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, nicht entfallen. Der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG lasse sich entnehmen, dass der spätere Wegfall der Aktivlegitimation eines Verbands mangels Eintragung nicht dazu führe, dass davon auch „Alttitel“ betroffen seien.
Auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassene Revision des Händlers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet. Die Händlerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entfallene Sachbefugnis des Wirtschaftsverbandn entgegenhalten.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen; vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den festgestellten Anspruch; verfahrensrechtliche Einwände können mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht geltend gemacht werden5.
Die Händlerin erhebt mit dem behaupteten Wegfall der Sachbefugnis des Wirtschaftsverbandn aufgrund der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und seiner bislang fehlenden Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG einen solchen materiellrechtlichen Einwand gegen den titulierten Unterlassungsanspruch.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (UWG aF) stehen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 1.12.2021 geltenden Fassung (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BGBl. I 2020 S. 2568) stehen die Ansprüche denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Nach § 8b Abs. 1 UWG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird nach § 8b Abs. 2 UWG auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt neben der Prozessführungsbefugnis auch die materielle Anspruchsberechtigung der qualifizierten Wirtschaftsverbände für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG6.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Händlerin für die Vollstreckungsabwehrklage ist gegeben, weil ein Vollstreckungstitel vorliegt7. Überdies hat der Wirtschaftsverband mit seinem Ordnungsmittelantrag Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet. Die Händlerin kann der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020 mit Erfolg die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der (bislang) fehlenden Listeneintragung entfallene Sachbefugnis des Wirtschaftsverbandn entgegenhalten.
Die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO dient dem Ausgleich der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Vollstreckungstitel der maßgebliche Ausgangspunkt ist und keine Möglichkeit besteht, den Bestand des titulierten Anspruchs zu überprüfen8. Die Klage nach § 767 ZPO ist ein Erkenntnisverfahren außerhalb des Vollstreckungsverfahrens9, in dem unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO Veränderungen der materiell-rechtlichen Beurteilung des dem Titel zugrundeliegenden Anspruchs geltend gemacht werden können. Dabei zielt – 7 § 767 ZPO nicht auf eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des angegriffenen Titels, die auch bei einem Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage unberührt bleibt, sondern auf die vollständige, teil- oder zeitweise Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels durch rechtsgestaltendes Urteil10.
Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grundsätzlich auch – wie hier – Gesetzesänderungen.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirkt in die Zukunft und kann in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann deshalb für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist11. Entsprechendes gilt, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt12.
Aus den BGH-Entscheidungen „Altunterwerfung IV“13 und „fishtailparka“14 ergibt sich nichts Abweichendes.
Der Entscheidung „Altunterwerfung IV“ lag zugrunde, dass die Klagebefugnis der klagenden Mitbewerberinnen durch die Änderung der gesetzlichen Regelung – anders als die Klagebefugnis des klagenden Verbands im Streitfall nicht entfallen, sondern lediglich beschränkt worden war (nämlich auf die Befugnis, gegen Mitbewerber auf demselben Markt vorzugehen, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 01.08.199415). Zudem änderte diese Beschränkung nichts daran, dass auch der Wettbewerbsverstoß eines auf demselben, regional beschränkten Markt tätigen Mitbewerbers einen bundesweiten Unterlassungsanspruch begründete16.
Die Entscheidung „fishtailparka“ betraf allein die Frage, ob der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegende gesetzliche Unterlassungsanspruch weggefallen war17. Zum hier relevanten Problem, dass durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfallen ist, verhält sich die Entscheidung nicht.
Danach kann die Händlerin die durch die Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die bislang fehlende Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Wirtschaftsverbandn erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Der Wirtschaftsverband ist (bislang) nicht in die Liste nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen. Ihm steht damit (derzeit) keine materielle Anspruchsberechtigung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG, nach der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 1.09.2021 bereits rechtshängig sind, führt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie der vom Wirtschaftsverbandn in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen nicht dazu, dass die Sachbefugnis des Wirtschaftsverbandn im Verfahren nach § 767 ZPO nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF zu beurteilen wäre.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat angenommen, der Gesetzgeber habe in § 15a Abs. 1 UWG für laufende Verfahren insoweit eine Ausnahme vorgesehen, als nach früherem Recht klagebefugte und aktivlegitimierte Verbände bis zum 1.09.2021 rechtshängig gemachte Unterlassungsklagen hätten fortsetzen können. Auch wenn diese Regelung von der Erwartung getragen gewesen sein möge, Verbände, die ihre Tätigkeit fortsetzen wollten, könnten bis zu diesem Termin eine Eintragung erlangen, habe der Gesetzgeber keinen Endtermin für die Eintragung gesetzt. Es komme damit nicht darauf an, wann der rechtzeitig begonnene Unterlassungsprozess ende. Damit komme § 15a Abs. 1 UWG auch dem Verband zugute, der von vornherein keinen Eintragungsantrag gestellt habe oder dessen Antrag zurückgewiesen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung klargestellt, dass auch nach Rechtskraft der Entscheidung eine Vollstreckungsabwehrklage ausscheide. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dem – nicht mehr klagebefugten – Verband zwar die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme. Auch wenn für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG am 1.12.2021 rechtskräftig ergangene Unterlassungstitel damit unmittelbar nichts gesagt sei, gebe es keine Gründe, diese Titel anders zu behandeln als in Übergangsfällen ergangene Unterlassungstitel. Die Gefahr, dass aus „Alttiteln“ „in alle Ewigkeit“ vollstreckt werden könne, obwohl der Händler aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr aktivlegitimiert sei, habe der Gesetzgeber mangels eines „Enddatums“ hingenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF in Übergangsfällen regelt die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten18. Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren19 noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung20.
Diese Auslegung wird durch den vom Gesetzgeber mit dem späteren Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Zusammenspiel mit der Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG verfolgten Zweck bestätigt. Diese beiden Übergangsregelungen dienen allein dem Zweck, den Verbänden Zeit zu geben, die Eintragung in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG zu erreichen. Eine spätere Vollstreckungsabwehrklage wird davon nicht erfasst.
Aufgrund der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mussten Wirtschaftsverbände, um ihre Klage- und Sachbefugnis zu erhalten, erstmals einen Antrag auf Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG stellen. Dem daraus resultierenden Umstellungsbedarf hat der Gesetzgeber in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass die Neuregelung erst am 1.12.2021 und damit ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1). Den Wirtschaftsverbänden, die früher ohne Eintragung in eine Liste anspruchsberechtigt waren, sollte Zeit gegeben werden, den Antrag auf Eintragung zu stellen. Auch wegen der damit einhergehenden Belastung des Bundesamts für Justiz wurde für diese Übergangszeit an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten21.
Wirtschaftsverbände, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.12.2021 die Eintragung in die Liste nicht erreicht hatten, wurden zudem durch die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG vor dem Verlust der Klagebefugnis in laufenden Verfahren geschützt22.
Sie konnten bis zum 1.09.2021 rechtshängig gemachte Ansprüche weiterverfolgen, auch wenn sie (noch) nicht in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen waren23.
Auch das mit der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch das Eintragungserfordernis einem Missbrauch der Anspruchsbefugnis durch einige Verbände zu begegnen24, steht einer Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage entgegen.
Der Gesetzgeber wollte die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Wirtschaftsverbände zukünftig auf die Verbände beschränken, die die in § 8b Abs. 2 UWG normierten; und vom Bundesamt für Justiz im Eintragungsverfahren geprüften Voraussetzungen erfüllen25. Danach ist ein Wirtschaftsverband nur eintragungsfähig, wenn er – unter anderem – seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen (§ 8b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG), und seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln, die Wirtschaftsverbände vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs oder aufgrund einer fortbestehenden Klage- und Sachbefugnis nach § 15a Abs. 1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten.
Die dargestellten Ziele der Übergangsregelungen und der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt.
Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15a Abs. 1 UWG die Klagebefugnis bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreits unabhängig von dessen Dauer fortbesteht26 und folglich auch ein (noch) nicht eingetragener Verein einen Unterlassungstitel erlangen kann. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es mit dem erklärten Ziel des Gesetzes aber unvereinbar, wenn die Vollstreckbarkeit eines so erlangten Unterlassungstitels nicht beseitigt werden kann, obwohl der Wirtschaftsverband – trotz der Übergangsregelungen – nicht in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und damit ungeprüft ist, ob er die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG erfüllt. Das gilt erst recht, wenn die Eintragung gar nicht beantragt oder sogar abgelehnt worden ist. Sollte dies im Einzelfall wegen einer nicht vom Verband zu vertretenen Verzögerung bei der Eintragung zu unbilligen Ergebnissen, einschließlich des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, führen, ist das im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen27.
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeint hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Verband die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme, hat es verkannt, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Eintragung in dem den Verbänden zugestandenen Übergangszeitraum erlangt werden sollte. Zudem liegt es in der Natur einer Übergangsvorschrift, dass der durch sie geschaffene Schwebezustand irgendwann endet. Der klagende Wirtschaftsverband hat kein schutzwürdiges Vertrauen, auf der Grundlage einer solchen Übergangsvorschrift einen auf Dauer, also auch zukünftig vollstreckbaren Unterlassungstitel zu erlangen. Vielmehr muss der Verband sich – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – rechtzeitig um die Aufrechterhaltung seiner Klage- und Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG bemühen oder nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Klage nach § 767 ZPO einstellen28.
Soweit eingewendet wird, die auf das Erkenntnisverfahren im Unterlassungsrechtsstreit beschränkte Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG führe zu einer verfassungs- und unionsrechtswidrigen Rückwirkung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verkennt sie, dass der Streitfall einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungstitel betrifft. Nur in dieser zukünftigen Wirkung ist der Titel von der späteren Gesetzesänderung betroffen, wenn die Vollstreckung nach § 767 ZPO für (vollständig, teilweise oder zeitweise) unzulässig erklärt wird29.
Im Streitfall ist die Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des titulierten Unterlassungsanspruchs darüber hinaus dadurch begrenzt, dass der Wirtschaftsverband seine (derzeit) fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (wieder) erlangen kann, was die Händlerin in ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat.
Die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die im Sinn des § 767 Abs. 1 ZPO den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Danach ist die Einwendung der fehlenden Sachbefugnis nicht ausgeschlossen. Im Unterlassungsrechtsstreit konnte die Händlerin den Einwand der fehlenden Sachbefugnis aufgrund der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG nicht geltend machen30. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.06.202231 war § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwar bereits in Kraft; nach § 15a Abs. 1 UWG bestimmte sich die Klagebefugnis für den dortigen Händler und hiesigen Wirtschaftsverbandn aber noch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF32.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 243/24
- Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 33] – Altunterwerfung I; Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 37] – Altunterwerfung II; Urteil vom 25.02.1999 – I ZR 4/97, GRUR 1999, 762 17] = WRP 1999, 845 – Herabgesetzte Schlußverkaufspreise[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.12.2023 – I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 20] = WRP 2024, 490[↩]
- LG Krefeld, Urteil vom 10.07.2024 – 11 O 17/24[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2024 – 20 U 107/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2012 – V ZR 55/11, NJW 2012, 1207 6][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 146/02, GRUR 2005, 689 14] = WRP 2005, 1007 – Sammelmitgliedschaft III[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674 7]; Urteil vom 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 11], jeweils mwN; BeckOK.ZPO/Preuß, 56. Edition [Stand 1.03.2025], § 767 Rn. 32; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 18[↩]
- vgl. Saenger/Kindl, ZPO, 10. Aufl., § 767 Rn. 1; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 767 Rn. 1[↩]
- vgl. Raebel/Thole in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 767 ZPO Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995 – XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318 9]; Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 11]; Saenger/Kindl aaO § 767 Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 7. Aufl., § 767 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 33] – Altunterwerfung I; Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 37] – Altunterwerfung II; Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 18] – Mescher weis; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 36 Rn.19; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 187[↩]
- BGHZ 133, 316 33] – Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 37] – Altunterwerfung II; BGH, Urteil vom 25.02.1999 – I ZR 4/97, GRUR 1999, 762 17] = WRP 1999, 845 – Herabgesetzte Schlußverkaufspreise; Mellulis in Festschrift Piper, 1996, S. 375, 377; Büscher in Wieczorek/Schütze aaO § 322 Rn. 187; Engel, NJW 1995, 2185, 2186; Borck, WRP 2000, 9, 14; aA Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rn.20; in Abgrenzung dazu für das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023 – I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 21 bis 23] = WRP 2024, 490[↩]
- BGH, Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 = WRP 2000, 1404[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 = WRP 2014, 948[↩]
- BGBl. I S. 1738[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2001, 85 20] – Altunterwerfung IV, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 797[↩]
- vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 36][↩]
- vgl. BGH, GRUR 2024, 486 20][↩]
- vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 48][↩]
- vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drs.19/12084, S. 42; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz und Bericht von Abgeordneten, BT-Drs.19/22238, S.20[↩]
- vgl. BT-Drs.19/12084, S. 37[↩]
- vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/HenningBodewig/Goldmann, UWG, 5. Aufl., § 15a Rn. 1; BeckOK.UWG/Scholz, 28. Edition [Stand 1.04.2025], § 15a Rn. 3; Fritzsche, WRP 2020, 1367 Rn. 57[↩]
- vgl. BT-Drs.19/12084, S. 26 f.[↩]
- vgl. BT-Drs.19/12084, S. 27[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 25][↩]
- vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 44] unter Verweis auf Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 15a Rn. 3[↩]
- vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811[↩]
- vgl. BGHZ 133, 316 33] – Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 37] – Altunterwerfung II; Engler, NJW 1995, 2185, 2186[↩]
- vgl. dazu OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 24 f.][↩]
- OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 549[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 11] = WRP 2023, 576 – Mitgliederstruktur[↩]
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