Die zum Rauchverbot in Gaststätten in Bayern ergangenen „Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz“ stellen selbst keine Rechtsnorm sind. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden.

In den Vollzugshinweisen heißt es unter anderem, dass Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom Rauchverbot machen dürfen. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Vollzugshinweise insoweit ausgesetzt werden und somit vorläufig auch in geschlossenen Gesellschaften das Rauchen nicht mehr erlaubt werden darf. Mit seinem inzwischen zurückgenommenen Normenkontrollantrag wollte der Antragsteller die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz dann endgültig für unwirksam erklären lassen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugshinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechtsnormcharakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Vollzugshinweise haben – jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften – keine unmittelbare gesetzesähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2010 – 9 NE 10.1887