Ein Arzt kann wegen fortgesetzter (Einkommen-)Steuerhinterziehung zur Ausübung des ärztlichen Berufes „unwürdig“ und „unzuverlässig“ i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sein, so dass seine Approbation deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen ist, urteilte jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Fall eines Augenarztes, der zwischen 1994 bis 2004 in seinen Einkommensteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben hatte, woraus sich im Februar 2008 einschließlich Zinsen ein Steuerrückstand von 877.000 € ergab, und der im November 2007 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen mit einem Steuerschaden von knapp 300.000 € bezogen auf die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war.
Da Steuervergehen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zulassen noch – anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen1, führt allerdings nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO. Vielmehr, so das OVG, rechtfertigt nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist2, kann offen bleiben. Jedenfalls hier liegt ein zur „Unwürdigkeit“ führendes Fehlverhalten vor. Denn der Kläger hat über ein Jahrzehnt hinweg von 1994 bis zum Jahr 2004 erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen Einkommensteuererklärungen einbezogen. Für die Steuerjahre 2000 bis 2004 ist der Kläger deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nach Einleitung einer Außenprüfung für die genannten Jahre erstattete der Kläger für die Vorjahre 1994 bis 1999 eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach § 371 AO. Da § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nur ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, ist im Approbationsentziehungsverfahren auch das Verhalten des Klägers für die Steuerjahre 1994 bis 1999 zu würdigen3. Einschließlich der Zinsen ist nach den Angaben des Klägers bis zum Februar 2008 ein Einkommensteuerrückstand in Höhe von 877.000 € aufgelaufen. Nennenswerte Beträge hat der Kläger auf die Steuerschulden bislang auch nicht gezahlt. Der von ihm mit Nachdruck verfolgte Insolvenzplan sieht trotz beabsichtigter Fortführung seiner Praxis Zahlungen an alle Gläubiger in einer Gesamthöhe von jährlich nur 35.000 € vor, aus denen mutmaßlich nicht einmal die üblichen Zinsen vollständig bedient werden können. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte (§ 1 BÄO) ärztliche Berufsausübung und ist deshalb „unwürdig“.
Eine Abwägung mit den Interessen seiner Gläubiger bedarf es nach Ansicht der Lüneburger Richter zur Feststellung der „Unwürdigkeit“ nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Bundesärzteordnung und auch in vergleichbaren Normen zur Ausübung anderer freier Berufe bewusst eine § 12 GewO entsprechende Vorschrift über die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Insolvenzfall fehlt; der Arzt übt nach § 1 Abs. 2 BÄO eben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus. Bei Ausübung eines freien Berufes mit wirtschaftlichem Bezug stellt der Vermögensverfall regelmäßig gerade einen eigenständigen Grund zum Entzug der Berufserlaubnis dar4. Zudem wäre es mit dem gesetzlichen Heilauftrag eines Arztes nach § 1 BÄO unvereinbar, Zweifel an seiner Integrität im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurückzustellen. Schließlich ist jedenfalls auf der Grundlage der eigenen Prognose des Klägers auch nicht zu erkennen, dass die von ihm beabsichtigte Fortführung seiner Praxis überhaupt zu einer auch nur anteiligen Tilgung der Schulden führt und deshalb im Interesse seiner Gläubiger liegt.
Die vom Kläger auch im Zulassungsverfahren noch einmal hervorgehobenen individuellen Verhältnisse, insbesondere die altersbedingten Schwierigkeiten, bei späterer Wiedererteilung einer Approbation eine (augen-)ärztliche Tätigkeit kaum noch wiederaufnehmen zu können, sind bereits im Bescheid des Beklagten gewürdigt, aber zutreffend5 als unerheblich angesehen worden.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.Dezember 2009 – 8 LA 197/09
- vgl. dazu zuletzt OVG Lüneburg, Beschlus vom 26.11.2009 – 8 LA 201/09) – das Wohlergehen der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen und es für die Annahme der Unwürdigkeit nicht auf eine Wiederholungsgefahr ankommt ((vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 8 LA 99/09 – DVBl. 2009, 1399[↩]
- vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.08.2006 – 13 A 1190/05 – ZGMR 2007, 51 ff. zur einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen Steuerhinterziehung[↩]
- vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2009, a. a. O.[↩]
- vgl. für einen Architekten OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2007 – 8 ME 21/07; sowie für einen Wirtschaftsprüfer: BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 6 C 15/04, BVerwGE 124, 110 ff; und für einen Steuerberater: BFH, Beschluss vom 04.03.2004 – VII R 21/02, BFHE 204, 563 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 – 3 B 95/97, NJW 1999, 3425 ff.[↩]











