In der Bezeichnung „Energy und Vodka“ eines Vodka-Mischgetränks mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. liegt ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Die Bezeichnung „Energy und Vodka“ für ein solches Mischgetränk ist daher unzulässig.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen ein Unternehmen, das alkoholische Getränke vertreibt – u.a. ein Vodka-Mischgetränk unter der Bezeichnung „Energy und Vodka“. Geklagt hat ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehendes Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol mit der Bezeichnung „Energy und Vodka“ zu vertreiben oder zu bewerben.
In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Paderborn ist das Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO) verstoße. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk – unzulässigerweise – als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. Juli 2012 – I-4 U 38/12
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