Zusammengesetzte Marken

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.

Zusammengesetzte Marken

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt1. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind2.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können3. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt4. Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen5.

Zwar kann auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten6. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2009 – I ZR 142/07 (MIXI)

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 – METROBUS; Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Tz. 15 = WRP 2010, 381 – AIDA/AIDU[]
  2. EuGH, Urteil vom 12.06.2007 – C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 – Limoncello; BGH, Urteil vom 03.04.2008 – I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 – Schuhpark[]
  3. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2005 – C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 22.09.2005 – I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 19 = WRP 2006, 92 – coccodrillo[]
  4. vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 – Mustang[]
  5. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 31 – THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 – Kinderzeit[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 38 = WRP 2008, 1349 – Pantohexal[]
  7. vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 34 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 905 Tz. 38 – Pantohexal[]