Verjährungshemmung durch den Prozessstandschafter

Die Verjährung einer Forderung wird gemäß § 204 Abs. 1 BGB durch die (gerichtliche) Rechtsverfolgung gehemmt, so etwa durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, § 204 Abs. 1 BGB.

Verjährungshemmung durch den Prozessstandschafter

Diese Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt – ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. – eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.

§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfordert die Klage eines materiell Berechtigten1. Dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten nicht den Lauf der Verjährung. Obwohl § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. – nicht mehr ausdrücklich auf den „Berechtigten“ abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechtigung des Klägers nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung als „unsystematisch“ empfunden, weil in § 211 Abs. 1, § 212a Satz 1, § 213 Satz 1, § 214 Abs. 1 und § 215 Abs. 1 BGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren „fortdauerte“. Hierin wurde der Sache nach eine Hemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintretende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. Inhaltlich sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. indessen entsprechen2. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 191/07

  1. vgl. MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urteil vom 16.09.1999 – VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707[]
  2. vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, 3089 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 6; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769, 1773[]
  3. BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 9 f.; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17[]

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