Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21.04.2009 steht auch dem Käufer eines vor Geltung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 03.02.2011 aufgrund einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine Autokäuferin die Autoherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Autokäuferin erwarb am 22.03.2013 von einem Händler einen von der Autoherstellerin hergestellten gebrauchten BMW X1, der mit einem Motor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster).
Die Autokäuferin hat beantragt, die Autoherstellerin zur Zahlung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Ferner hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Autoherstellerin und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Würzberg hat die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Autokäuferin ist vor dem Oberlandesgericht Bamberg erfolglos geblieben2. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB seien nicht gegeben. Ein sittenwidriges Verhalten der Autoherstellerin liege nicht deshalb vor, weil sie den Fahrzeugtyp mit dem Thermofenster ausgestattet habe. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters genüge nicht für die Feststellung einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens. Vorstehendes gelte sinngemäß für die weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen, für deren Vorhandensein es im Übrigen an greifbaren Anhaltspunkten fehle. Der Autokäuferin stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.
Die hiergegen gerichtete; vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg; die Erwägungen des Oberlandesgerichts Bamberg hielten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand:
Zunächst begegnet für den Bundesgerichtshof keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgerricht Bamberg eine Haftung der Autoherstellerin aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgerricht Bamberg eine Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die bei Eintritt des Schadens durch Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2013 geltenden Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 03.02.20113 (künftig: EG-FGV n.F.) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist4. Dasselbe gilt für die im Zeitpunkt der Verletzungshandlung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs im Jahr 2010 maßgeblichen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21.04.20095, die als Artikel 1 der Verordnung über die Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21.04.20096 (künftig: Mantelverordnung) erlassen wurden.
Beide Fassungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung dienten der Umsetzung unter anderem der Richtlinie 2007/46/EG, die nach ihrem Artikel 50 bereits am 29.10.2007 in Kraft getreten war. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in ihrer alten und neuen Fassung sind zudem wortgleich. Nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart7 bezweckten und bezwecken beide Fassungen den Schutz von Käufern mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehener Kraftfahrzeuge vor einer Vermögenseinbuße in Gestalt eines Differenzschadens.
Die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV a.F. waren im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahr 2010 gültig. Zwar begründete der Verordnungsgeber den Neuerlass der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung im Jahr 2011 damit, es seien Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit (gemeint: mögliche Verstöße gegen das Zitiergebot) Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen „auch dieser Verordnung“ (gemeint: der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F.) hätten8. Diese Zweifel waren aber tatsächlich unbegründet. Die Angabe der Ermächtigungsgrundlagen als „Sammelzitat“ ausschließlich im Vorspruch der Mantelverordnung genügte entgegen in der Literatur geäußerter Bedenken9 den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.
Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern. Normadressaten und Gerichten wird ermöglicht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung hält10. Erlässt der Verordnungsgeber Mantelverordnungen, fasst er mehrere Normen zu einer Rechtsverordnung als rechtstechnische Einheit zusammen. Um dem Zitiergebot Rechnung zu tragen, kann er die den Inhalt der gesamten Mantelverordnung tragenden Ermächtigungsgrundlagen auch im Vorspruch dieser Verordnung nennen11.
So ist der Verordnungsgeber bei Erlass der Mantelverordnung verfahren. Im Vorspruch der Mantelverordnung hat er im Einzelnen angegeben, von welchen Ermächtigungsgrundlagen er Gebrauch machen wollte. Damit war sichergestellt, dass die Normadressaten und Gerichte prüfen konnten, ob die getroffenen Regelungen von den in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt waren.
Zugleich war erkennbar, auf welche maßgeblichen und vollständig zitierten Ermächtigungsgrundlagen sich der Erlass der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F. stützte. Denn die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F. wurde in Artikel 1 der Mantelverordnung erlassen. Artikel 2 bis 4 der Mantelverordnung beschränkten sich auf wenige Änderungen anderer Verordnungen, so auf Folgeänderungen wegen des Erlasses der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F., und auf Anpassungen wegen der Ersetzung der Richtlinien 70/150/EWG und 92/53/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG12, deren Umsetzung der Erlass der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F. diente. Artikel 5 der Mantelverordnung regelte schlicht die Aufhebung der Vorgängervorschriften, Artikel 6 der Mantelverordnung das Inkrafttreten. Aufgrund des untergeordneten Regelungsgehalts der Artikel 2 bis 6 der Mantelverordnung war das Auffinden der Ermächtigungsgrundlagen für die in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F. getroffenen Regelungen nicht in einer Weise erschwert, die zu einer Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hätte führen können13.
Unerheblich ist, ob die in den Artikeln 2 bis 4 getroffenen Regelungen in den im Vorspruch der Mantelverordnung angeführten Bestimmungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage fanden14. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte dies jedenfalls nicht die Nichtigkeit der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung a.F. zur Folge gehabt, weil sie eine selbständige Bedeutung hatte und ihre Rechtfertigung nicht verloren hätte, wenn die in den Artikeln 2 bis 4 getroffenen Regelungen nichtig gewesen wären15.
Das Oberlandesgerricht Bamberg hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Autokäuferin auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint16. Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Autokäuferin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann17. Demzufolge hat das Oberlandesgerricht Bamberg – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder der Autokäuferin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Autoherstellerin wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Oberlandesgerricht Bamberg hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Autoherstellerin wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Bundesgerichtshof kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgerricht Bamberg zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Autokäuferin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Oberlandesgerricht Bamberg wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.06.202318 die erforderlichen Feststellungen zu der – bislang lediglich unterstellten – Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 374/22
- LG Würzburg, Urteil vom 09.03.2021 – 72 O 1571/20[↩]
- OLG Bamberg, Urteil vom 08.02.2022 – 5 U 112/21[↩]
- BGBl. I S. 126[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 9; 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ[↩]
- BGBl. I S. 872, 873; künftig: EG-FGV a.F.[↩]
- BGBl. I S. 872[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 32[↩]
- vgl. BR-Drs. 725/10, S. 34[↩]
- Füßer/Stöckel, NVwZ 2010, 414, 416 f.[↩]
- BVerfGE 24, 184, 196; 101, 1, 42; 136, 69 Rn. 99[↩]
- vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 01.03.2021 – 18/20 537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2017 – 13 A 311/15 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.02.2021 – 3 EN 67/21 35; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 M 53/07 32 zu Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV MV[↩]
- vgl. BR-Drs.190/09, S. 60[↩]
- vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2017 – 13 A 311/15 9 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.02.2021 – 3 EN 67/21[↩]
- vgl. BR-Drs. 723/10, S. 39; BR-Drs. 724/10, S. 129; BR-Drs. 861/11, S. 447 zur Neufassung der insoweit geänderten Verordnungen[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 274, 301; 102, 26, 40; 128, 282, 321; BVerfG, NJW 2023, 2405 Rn. 238; Wienbracke, NJW 2020, 3351 Rn. 10; Will, NZV 2020, 601, 606[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, aaO, Rn. 28 bis 32; siehe auch BGH, Urteile vom 20.07.2023 – III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20 16 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259[↩]
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