Zwar ist es bei einer klageabweisenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Gründe gestützt wird, erforderlich, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil bezüglich jeder dieser Erwägungen angreift; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig1.
Es reicht jedoch aus, wenn ein nur auf einen der selbständig tragenden Gründe gestützter Berufungsangriff aus Rechtsgründen auch die anderen Abweisungsgründe im angefochtenen Urteil zu Fall bringt2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15











