Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.

Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig1.

Im hier entschiedenen (Arzthaftungs)Fall richtet sich der in der Berufungsbegründung erhobene Angriff in der Sache nicht deshalb auch gegen die Verneinung eines Behandlungsfehlers, weil der Kläger in der Berufungsbegründung die Sachkunde des zahnärztlichen Sachverständigen in Abrede gestellt hat. Zwar sind Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Gesamtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswirkungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, in der Regel geeignet, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfassen. Dies gilt aber nicht, soweit sie erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen2.

So verhält es sich im Streitfall. Die Berufungsbegründung spricht dem Sachverständigen die Kompetenz ersichtlich lediglich in Bezug auf die Feststellung der vom Kläger behaupteten genetischen Erkrankung, nicht hingegen in Bezug auf die Behandlung ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen der Diagnose der genetisch bedingten Erkrankung und der Behandlung der mit dieser Erkrankung einhergehenden Symptomatik, hier einer Zahnschmelzstrukturstörung, zu differenzieren. Auf diesen Gesichtspunkt hatte das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich abgehoben, ohne dass die Berufungsbegründung hiergegen etwas vorbringt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – VI ZB 18/20

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2020 – VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, VersR 2015, 728, Rn. 7 f., jeweils mwN[↩]
  2. BGH, Urteil vom 13.11.2001 – VI ZR 414/00, VersR 2002, 999 17[↩]