Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Erforderlich ist hierfür eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden.

Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will1.

Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen2.

Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung, in der sich die Berufungsklägerin zwar nicht mit sämtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, aber das zentrale Begründungselement des Arbeitsgerichts angegriffen hat, wenn sich bereits dieser Berufungsangriff gegen das Begründungselement richtet, der die gesamte weitere Argumentation des Arbeitsgerichts hinfällig macht.

Darauf, ob diese Argumentation in sich schlüssig ist, kommt es nicht an. Alle weiteren Berufungsangriffe dienen nur noch der Ergänzung des Vorbringens. Damit hat die Berufungsklägerin hinreichend herausgearbeitet, mit welchen rechtlichen Argumenten sie das angefochtene Urteil bekämpfen will.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 1 Sa 12/16

  1. vgl. etwa BAG 12.08.2014 – 3 AZR 493/12, Rn. 88; BAG 19.02.2013 – 9 AZR 543/11, Rn. 13 und 14; BAG 16.05.2012 – 4 AZR 245/10, Rn. 11; BAG 19.10.2010 – 6 AZR 118/10, Rn. 7[]
  2. BAG 19.02.2013 aaO Rn. 14; BAG 19.10.2010 aaO Rn. 7[]