Anordnung der Weiterführung eines gerichtlichen Verfahrens – aber nicht durch das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht kann einem Gericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgeben, ein Verfahren weiterzuführen.

Anordnung der Weiterführung eines gerichtlichen Verfahrens – aber nicht durch das Bundesverfassungsgericht

Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte.

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde könnte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 1 BvQ 45/16

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12 2011 – 1 BvQ 44/11[]