Anschlussrevision – und die fehlende Beschwer

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Revisionsbeklagter dem Rechtsmittel des Gegners nur anschließen, wenn und soweit ihn das Berufungsurteil beschwert1.

Anschlussrevision – und die fehlende Beschwer

Das setzt voraus, dass das Berufungsurteil zu seinen Gunsten abgeändert werden kann2. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in der Vorinstanz zuerkannten Klageantrag entspricht3.

So ist auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen. Ein über die Zurückweisung der Revision hinausgehendes Ziel verfolgen die Kläger nicht. Dass das Berufungsgericht – anders als das Landgericht – die Verurteilung des Beklagten auf eine andere Begründung als das erstinstanzlich tätige Landgericht begründet keine Beschwer der Kläger. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung desselben Lebenssachverhalts auf die von den Klägern beantragten Rechtsfolgen erkannt und somit über einen einheitlichen Streitgegenstand zugunsten der Kläger entschieden4. Die insoweit von dem Berufungsgericht gewählte Begründung erwächst nicht in materielle Rechtskraft5.

Schließlich sind die Kläger nicht dadurch beschwert, dass die Berufungsentscheidung auf die Revision des Beklagten aufzuheben ist; denn die Beschwer muss aus der angefochtenen Entscheidung, nicht aus der Beseitigung der Entscheidung durch das Revisionsgericht folgen6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 78/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1995 – VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565; Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 22; Urteil vom 29.11.2013 – LwZR 8/12[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1995 – VIII ZR 267/94, aaO[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1987 – V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 zu einer Anschlussberufung[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 28[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 30 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1995 – VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565[]

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