Der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.
Seine Anwendung durch das Berufungsgericht verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG1.
Ferner stellt das Erfordernis der Vertretung durch einen Anwalt keinen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 6 EMRK dar2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2018 – XI ZB 17/18











