§ 62d AufenthG begründet keine Pflicht zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 70 ff. FamFG.
Das folgt für den Bundesgerichtshof aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Wortlaut der
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