Anwaltszwang

Der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

Seine Anwendung durch das Berufungsgericht verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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Beiordnung eines Notanwalts

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei

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Landgericht Bremen

Notanwalt

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer

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Landgericht Bremen

Anerkenntnis nach Revisionsbegründung

Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des

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Landgericht Bremen

Notanwalt

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung

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Landgericht Bremen

Anwaltszwang

Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung.

Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich

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„i.A. Rechtsanwalt“

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“ („im Auftrag“), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt. Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“

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