Die Berufungsbegründung und die Unterschrift „i.V.“

Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründung nicht davon ab, dass die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für das Gericht feststehen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht1.

Die Berufungsbegründung und die Unterschrift „i.V.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen2. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist3.

Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt4.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sah der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsbegründung im vorliegend entschiedenen Fall gewahrt: Sie ist handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsanwältin G., hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet5. Ebenfalls außer Frage steht, dass es sich beim Aussteller um eine bei dem Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwältin handelt. Dass sie in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten R.W.G der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz „i.V.“6, womit zugleich klargestellt ist, dass der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (Rechtsanwalt R.W.G.) unterzeichnet ist.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht7 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs8, die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

Mit dieser Auffassung überspannt das Berufungsgericht die formalen, an den Nachweis der Postulationsfähigkeit geknüpften Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels. Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss9. Daraus lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Grundsatz ableiten, dass die Identität des Anwalts, der die Rechtsmittelbegründungschrift unterzeichnet hat, bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Begründung des Rechtsmittels maßgeblichen Frist in solcher Weise eindeutig geklärt sein muss, dass endgültige Feststellungen zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt seine Postulationsfähigkeit weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung – wie hier – gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht10. Hier stand jedenfalls in diesem Zeitpunkt fest, dass die Berufungsbegründung von der allgemein zugelassenen und deshalb nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch vor dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwältin G. unterzeichnet ist.

Der Bundesgerichtshof braucht nicht zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Berufungsbegründung von einem zur Prozessvertretung zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Diese Unklarheit bestand hier nicht. Durch die Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“ gibt der Unterzeichnende, wie ausgeführt, regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne konnte das Berufungsgericht vernünftigerweise die mit dem Zusatz „i.V.“ versehene Unterschrift der Rechtsanwältin G. auffassen.

Allein der Umstand, dass die Identität der Rechtsanwältin G. bei Einreichung der Berufungsbegründung für das Berufungsgericht nicht erkennbar war, durfte nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhängt11. Es reicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei – wie hier – unter der im Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift angegebenen Anschrift erreichbar ist. Damit war, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, für das Berufungsgericht zugleich in ausreichender Weise die Möglichkeit eröffnet, auf diesem Wege die Identität der Unterbevollmächtigten und gegebenenfalls ihre Postulationsfähigkeit zu klären.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 9/11; Beschluss vom 22.11.2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15.06.2004 – VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28.08.2003 – I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 9/11[]
  4. BGH, Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706, m.w.N[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210 – in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“[]
  7. OLG München, Beschluss vom 13.9.2010 – 19 U 2745/10[]
  8. BGH, Beschluss vom 22.11.2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387; vgl. auch Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 9/11[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.06.1992 – VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706; und vom 18.10.1989 – IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305[]
  10. Zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774 f.[]
  11. BGH, Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; BAG, NJW 1990, 2706[]