Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht.

Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung.
Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt, so der Bundesgerichtshof, wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt.
Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IX ZA 17/15
- BGH, Beschluss vom 28.02.2013 – IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2[↩]