Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.

Das gilt auch dann, wenn er neben dem Prozesskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, weil er wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen1.
Im hier entschiedenen Fall hat der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt und diesen mit der zugleich eingelegten Berufung begründet. Die Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen waren beigefügt. Deshalb musste das Landgericht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden und dem Kläger so Gelegenheit geben, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen2.
Andernfalls wird dem Kläger durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts der Zugang zum Berufungsrechtszug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und hierdurch sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2017 – IX ZA 26/16