Architektenleistungen – und ihre konkludente Abnahme

Gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme der vom Architekten erbrachten Leistung.

Architektenleistungen – und ihre konkludente Abnahme

Abnahme im Sinne von § 640 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistung. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls1.

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln2.

Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung3 oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns4. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt5.

Die Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme lagen damit in dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall vor: In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung in Verbindung mit der widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ist eine konkludente Billigung der Bauherrin zu sehen. Schließlich erfolgten unstreitig nach Fertigstellung des Balkons (einschließlich des Handlaufs) binnen angemessener Prüffrist keine entsprechenden Mängelrügen der Bauherrin. Erst gut ein Jahr später erfolgte die Rüge wegen eines „gequollenen Holzteils“. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte durfte der Architekt deshalb nach seiner Fertigstellungsanzeige von einer beanstandungslosen Ingebrauchnahme seiner Leistungen durch die Bauherrin ausgehen. Die Ansprüche der Bauherrin sind nach alledem verjährt.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 7 U 90/17

  1. BGH 20.02.2014 – II ZR 26/12, MDR 2014, 458 – 459[]
  2. BGH 05.11.2015 – VII ZR 43/15, BauR 2016, 499 – 503[]
  3. vgl. OLG Frankfurt a. M. 05.02.2008 – 5 U 151/06, Baurecht 2009, 656 – 659[]
  4. OLG München 06.02.2002 – 27 U 282/01, Baurecht 2003, 124 – 126[]
  5. BGH vom 26.09.2012, VII ZR 220/1219, NJW 2013, 3513 – 3515[]