Der Unternehmer darf die weitere Erstellung eines Werkes verweigern, wenn der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vornimmt. Ein ggf. zuvor bestehender Verzug endet hierdurch.
So durfte die Werkunternehmerin in dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall die Aufstellung
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