Wie hoch darf bei einem sogenannten Unfallersatztarif für einen Mietwagen der noch vom Unfallversursacher zu ersetzende Aufschlags zum Normaltarif des Autovermieters sein? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches)) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind1.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen2, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln3.
Doch überspannt das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast des klagenden Geschädigten dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen4. Der BGH vermag insoweit Bedenken, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt5. Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Gericht erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben fehlen nach Ansicht des BGH auch nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem BGH-Urteil vom 24. Juni 20086 zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
Das Gericht darf die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des klagenden Geschädigten dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft, so der BGH, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Unfallverursachers für ihn eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann7. Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Geschädigte jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte8.
Wenn die „Erforderlichkeit“ des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat9. Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war10.
Zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können11. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09
- ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, Urteile vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; vom 05.07.2005 – VI ZR 173/04, VersR 2005, 1256, 1257; vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04, VersR 2005, 569, 570; und VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; und vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03, VersR 2005, 241, 243[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04; und vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, jeweils aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286, 1287; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517 und vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 f.[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, aaO; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05,0 VersR 2007, 514, 515; vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, VersR 2006, 852, 854; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 670 und VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370, 1371[↩]
- - VI ZR 234/07 – aaO[↩]
- vgl. BGHZ 163, 19, 26; BGH, Urteile vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; und vom 29.09.1998 – VI ZR 296/97 – VersR 1998, 1428[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – VersR 2008, 1706, 1707; vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699, 701; vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577, 1578; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 671; und vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850, 851[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – aaO, 1372[↩]
- vgl. etwa BGHZ 163, 19, 24 f.; BGH, Urteile vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06; vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05; vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05; vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05; und vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, jeweils aaO[↩]











