Ausgerutscht im Supermarkt – Wer muss nun bezahlen?

Wer sich für die Eröffnung eines Geschäfts entscheidet, nimmt damit eine Menge Verantwortung auf sich. Nicht zuletzt an nassen Tagen besteht das Risiko, dass ein Kunde im Laden ausrutscht. Gleiches gilt für frisch gewischte Böden, die dazu noch mit dem berühmten gelben Schild versehen wurden. Wer in dieser Situation finanziell in der Verantwortung steht, sehen wir uns in diesem Artikel an.

Ausgerutscht im Supermarkt – Wer muss nun bezahlen?

Die Pflichten des Geschäftsinhabers

Bevor wir uns in die Einzelfälle verlieren, möchten wir den Blick auf das große Ganze lenken. An und für sich muss ein Geschäftsbetreiber sicherstellen, dass seine Kunden gefahrlos einkaufen können. Alle möglichen Gefahrenquellen, wie zum Beispiel eine auf den Boden ausgelaufene Flüssigkeit, müssen aus dem Grund schnell beseitigt werden. Auf der anderen Seite sieht auch der Gesetzgeber ein, dass ein Geschäftsführer mitsamt Personal nicht dazu in der Lage ist, alle Stellen gleichzeitig zu prüfen.

Aus dem Grund wird stets in Bezug auf den einzelnen Fall beurteilt, ob die Versicherungspflicht verletzt wurde. Kann dies bestätigt werden, so ergibt sich daraus der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit, dass der Kunde zumindest eine Teilschuld am Sturz hat. In diesem Fall würden sich die Ansprüche stark verringern.

Für einen Kunden, der zum Beispiel im Supermarkt ausgerutscht ist, geht es deshalb sehr schnell um die Sicherung von Beweisen. Hierfür bieten sich zum Beispiel ein paar Fotos von der tatsächlichen Gefahrenstelle an. Zum anderen ist es ratsam, sich mit möglichen Zeugen zu unterhalten, die direkt vor Ort zu finden sind. Selbst die Bescheinigung des Arztes kann zu einem wichtigen Beweismittel werden, falls im Anschluss eine Behandlung in der Praxis notwendig sein sollte. Dazu haben Betroffene die Möglichkeit, den Hergang des Unfalls möglichst kurz nach dem Sturz mit so vielen Details wie möglich aufzuschreiben.

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Das können Verantwortliche tun

Die Beseitigung möglicher Gefahren ist die eine Pflicht, die Betreiber eines Geschäfts zu erfüllen haben. Darüber hinaus gibt es natürlich noch weitere Möglichkeiten, um für einen festen Stand auf Seiten der Kunden zu sorgen. Dazu kann zum Beispiel ein rutschfester Bodenbelag seinen Teil beitragen. Hierbei handelt es sich um Material, wie es etwa in einem Fitnessstudio zum Einsatz kommt. Bei geringen Kosten kann ein solcher Boden in eigener Regie verlegt werden, sodass sich der Aufwand in möglichst engen Grenzen hält.

Kein Schmerzensgeld in Augsburg

Wie sieht es aber in der juristischen Praxis mit diesem Thema aus? In einem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg forderte ein Mann Schmerzensgeld von einem großen Supermarkt. Zuvor war er während des Einkaufs auf einer größeren Öllache ausgerutscht, was Verletzungen an Hüfte und Knie zur Folge hatte. Nach eigenen Angaben bescherte ihm der Sturz anhaltende Schmerzen, weshalb er gerichtlich den Betrag von 3.500 Euro einforderte.

Seiner Argumentation zufolge wurde die Gefahrenstelle vor Ort nicht genügend abgesichert. Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht, da es die Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße erfüllt sah. So war die Lache zuvor mit Salz bestreut worden und auch ein gelbes Schild warnte vor Ort vor der Rutschgefahr.

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Besonderheiten im Winter

Auch in den kalten Wintermonaten hätte eine Klage wohl nur wenig Aussicht auf Erfolg. Dies hat damit zu tun, dass zu dieser Zeit kaum alle Stellen trocken gehalten werden können. Betreiber eines Geschäfts verfügen in der Folge über eine zusätzliche Absicherung, falls es zum Streitfall kommen sollte.

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