Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem Fall nicht bewilligt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren1. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen2.
Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht3.
War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden4. Mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZB 33/10
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2007 – VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 03.12.2003 – VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 08.05.2007 – VIII ZB 113/06, AnwBl.2007, 625, 626; vom 16.11.2010 – VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 „Prozesskostenhilfe“[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12.2003 – VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 08.05.2007 – VIII ZB 113/06, AnwBl.2007, 625, 626[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2000 – XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2007 – VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 26.11.1957 – VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 26.06.1991 – XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2010 – XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5[↩]











