Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftliche beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist.
Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts1, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat2, ersetzt die beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist.
Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmten Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. Dem steht, so der Bundesgerichtshof, nicht entgegen, dass die beglaubigten Abschriften (an sich) nur zur Weiterleitung an den Gegner übergeben werden und somit nicht mit Sicherheit Bestandteil der Akten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beglaubigung dann primär den Zweck hat, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließt aber nicht aus, dass die beglaubigten Abschriften trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung haben. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung genügt aber die Einreichung eines Schriftsatzes, der von einer Unterschrift hier auf dem Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten gedeckt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2012 – II ZB 23/11
- RGZ 119, 62, 63; JW 1930, 2953 Nr. 21; JW 1934, 420 Nr. 16; JW 1938, 237 Nr. 48[↩]
- siehe nur BGH, Beschluss vom 05.03.1954 – VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; Urteil vom 22.09.1992 – XI ZR 35/92, VersR 1993, 459; siehe auch BFH, Urteil vom 27.07.1977 – I R 207/75, BFHE 123, 286, 287 f.[↩]
Bildnachweis:
- Schreibmaschine: Devanath











