Berufungsbegründung – und die Bezeichnung der Umstände

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Berufungsbegründung – und die Bezeichnung der Umstände

Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt.

Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, sodass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist.

Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen. Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil infrage zu stellen1.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung sind die bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze. Ein nach Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Die in dem Schriftsatz erfolgte Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten beim Amtsgericht genügt nicht für eine ausreichende Berufungsbegrünung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen2. Die pauschale Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Nebenintervenienten, der sich auf den Sachvortrag erster Instanz bezog, genügte nicht als Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2026 – II ZB 15/25

  1. BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – XII ZB 539/22, NJW-RR 2023, 1421 Rn. 7 f.; Beschluss vom 16.03.2021 – II ZB 17/19, ZInsO 2022, 539 Rn. 9 jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; Beschluss vom 19.05.2025 – VI ZR 223/24, NJW-RR 2025, 1143 Rn. 7[]