Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte1.

Das setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät2.
An einer solchen Abtrennbarkeit fehlt es, wenn über diesen Teil nicht ohne Gefahr eines Widerspruchs zu den übrigen Streitgegenständen entschieden werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 271/20