Begründet der Vertrag zwischen einem Boxtalent und einer Boxveranstaltungsgesellschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis, kann die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB nicht ausgeschlossen werden.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren noch vor dem umstrittenen Boxkampf, dass der Beklagte den Vertrag mit den Klägern fristlos kündigen konnte und für die neue Firma kämpfen durfte.
Per einstweiliger Verfügung wollten ein Boxmanager und eine Boxveranstaltungsgesellschaft dem beklagten jungen Boxtalent verbieten lassen, dass er sich von dem Vertrag zwischen ihnen löst und für eine andere Promotingfirma einen Boxkampf bestreitet. 2017 hatten die Kläger den angehenden Profiboxer in Düren im Ring gesehen und ein hoffnungsvolles Talent erkannt. Sie nahmen den Boxer im Januar 2019 unter Vertrag und zahlten ihm ein regelmäßiges monatliches Gehalt, damit dieser finanziell unabhängig war und sich ganz auf sein Training konzentrieren konnte. Außerdem sollte er für die Kläger Boxkämpfe bestreiten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren mit verschiedenen Verlängerungsoptionen, u.a. eine einseitige Verlängerungsoption durch die Kläger. In dem Vertrag war vereinbart, dass eine fristlose Kündigung ausgeschlossen ist.
Nach Ansicht des jungen Boxers habe er den Vertrag wirksam gem. § 627 BGB kündigen können, da dieser ein besonderes Vertrauen voraussetze, das nicht mehr gegeben sei. Diese Kündigungsmöglichkeit sei trotz der anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien möglich gewesen, weil der Ausschluss im Vertrag nicht wirksam gewesen sei.
Dagegen hielten die Kläger die fristlose Kündigung des Boxers für unwirksam. Der Vertrag enthalte keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie behaupten, sie hätten vor und während des Vertragsabschlusses ausführlich über alle Vertragsklauseln gesprochen und diese einzeln ausgehandelt. Der Beklagte sei mit einer ganzen Reihe von Änderungswünschen an die Kläger herangetreten. Diese hätten den Vertrag auch entsprechend ergänzt und verändert.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht Köln ausführlich erklärt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründe, weil das junge Boxtalent den Klägern seine gesamte berufliche Existenz und sportliche Zukunft in die Hände gelegt hatte. Daher hätten die Kläger auch nicht die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausschließen können. Der Ausschluss des Kündigungsrechts verstoße nämlich gegen AGB-Recht, das auf den Vertrag anzuwenden war.
Das Landgericht Köln hat sich davon überzeugt, dass bei den Vertragsverhandlungen gerade nicht der Ausschluss des Kündigungsrechts und dessen Bedeutung für den Boxer zwischen den Parteien verhandelt und einzelvertraglich festgelegt worden ist. Daher finde eine Billigkeitskontrolle nach AGB-Recht statt. Danach benachteilige der Ausschluss des Kündigungsrechts den Boxer unverhältnismäßig, weil der Vertrag den Boxer möglicherweise mehr als sechs Jahre und damit einen ganz erheblichen Teil der aktiven Laufbahn eines Profiboxers an die Kläger gebunden hätte. Das würde nicht zuletzt gegen das Berufsrecht des Sportlers aus Art. 12 GG verstoßen.
Aus diesen Gründen konnte der Beklagte den Vertrag mit den Klägern fristlos kündigen und durfte für die neue Firma kämpfen.
Landgericht Köln, Urteil vom 18. März 2020 – 21 O 75/20
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