Das richtige Berufungsgericht in WEG-Sachen

Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zu-ständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.

Das richtige Berufungsgericht in WEG-Sachen

Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2010 – V ZB 224/09