Das Scheingebot und die Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung

Das vom Terminsvertreter der Gläubigerin für einen Dritten abgegebene Meistgebot ist als unwirksam angesehen, wenn es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze nach § 85a ZVG in einem weiteren Versteigerungstermin zu Fall zu bringen1.

Das Scheingebot und die Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung

Das Vollstreckungsgericht hätte das unwirksame Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückweisen müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste die Unwirksamkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem zweiten Versteigerungstermin berücksichtigt werden; dabei war das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Gebots gebunden. Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil kein wirksames Meistgebot vorlag.

Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtsfehlerhaft, weil diese Vorschrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt. Obwohl diese Zuschlagsentscheidung nicht angefochten und damit – jedenfalls formell – rechtskräftig wurde, war das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens die Unwirksamkeit des Gebots festzustellen2.

Wäre das Vollstreckungsgericht rechtmäßig verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, dass entweder das Verfahren der Gläubigerin zu 1 wegen fehlender Abgabe von Geboten in dem zweiten Versteigerungstermin nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben und das Verfahren der Gläubigerin zu 2 nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder beide Verfahren infolge der Versagung des Zuschlags nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzusehen gewesen wären; wegen der ergebnislosen Zwangsversteigerung in dem vierten Termin wäre das Verfahren der Gläubigerin zu 2 gegebenenfalls nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben gewesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2012 – V ZB 90/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 220 ff. Rn. 8 ff.; Beschluss vom 17.07.2008 – V ZB 1/08, BGHZ 177, 334, 336 ff. Rn. 7 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 234 ff. Rn. 39 ff.[]

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