Ist der Transfer der Reisenden und ihres Gepäcks zum Schiff Bestandteil der gebuchten Kreuzfahrt, stellt der Verlust des Reisegepäcks (und der darin enthaltenen täglichen Medikamente) einen Reisemangel dar, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein im Alter von 75 und 77 Jahren bei einem Münchner Veranstalter von Kreuzfahrten eine Kreuzfahrt ab Hamburg zu einem Reisepreis von 1.678 €. Bestandteil der Reisebuchung war ein Transfer per Bus vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff. Vor Abfahrt des Busses deponierten die Reisenden einen Trolley, in dem sich neben persönlichen Gegenständen auch Medikamente wie Blutdrucksenker und Cholesterinsenker befanden, im Kofferraum des Busses. Bei Ankunft am Hafen stellten sie fest, dass sich der Trolley nicht mehr im Kofferraum befand.
Das Ehepaar verweigerte den Antritt der Kreuzfahrt ohne die täglich benötigten Medikamente. Es verlange Rückzahlung des Reisepreises sowie in Höhe von 460 € Ersatz für die verloren gegangenen Gestände. Der Veranstalter zahlte daraufhin wegen ersparter Aufwendungen 216,90 € an die Reisenden zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Es habe kein Reisemangel vorgelegen. Es habe sich das allgemeine Diebstahlsrisiko verwirklicht. Den Reisenden sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten.
Das Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar weitestgehend recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1.551,10 € nebst Zinsen:
Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses stellt einen Reisemangel dar, da Bestandteil der Pauschalreise auch der Transfer der Reisenden und ihres Gepäcks zum Schiff war . Durch den Verlust der Medikamente ist die Pauschalreise vorliegend auch erheblich beeinträchtigt worden. Bei den abhandengekommenen Medikamenten handelte es sich um Blutdrucksenker und Cholesterinsenker. Diese Medikamente müssen regelmäßig und zuverlässig eingenommen werden, da es ansonsten zu körperlichen Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden kommen kann. Den Reisenden war es nicht zumutbar, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte.
Ein Verschulden des Reiseveranstalters ist für die Kündigung gerade nicht erforderlich. Der Reiseveranstalter hat damit den bereits geleisteten Reisepreis an die Reisenden zu erstatten.
Insbesondere ist der Reisemangel von den Reisenden nicht verschuldet worden. Diesen kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich des Abhandenkommens vorgeworfen werden. Mit dem Abstellen des Gepäcks im Kofferraum gingen vorliegend die Sorgfaltspflichten auf die Reiseveranstalterin über. Insbesondere waren die Reisenden nicht verpflichtet, nach Verstauen des Gepäcks im Gepäckraum dieses noch zu beobachten. Den Reisenden kann auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich behalten haben. Vielmehr durften sie darauf vertrauen, dass das Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert wird.
In Bezug auf den geforderten Ersatz für verloren gegangene Gegenstände sprach das Gericht lediglich einen Teilbetrag von insgesamt 90 € zu, da zu Zeitwert und Anschaffungspreis nicht substantiiert vorgetragen worden war und keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werts vorlag.
Amtsgericht München, Urteil vom 11. Januar 2024 – 223 C 12480/23
Bildnachweis:
- Kreuzfahrtschiff: Susann Mielke











