Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft – ebenso wie mit dem Auskunftsantrag – die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Käufer die Händlerin, die mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei vom Käufer erworbene Bücher geltend gemacht hat, widerklagend auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.
Das Amtsgericht München hat die Händlerin durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt, „auf ihr Anerkenntnis hin dem Käufer Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Käufers bezogenen Daten einschließlich deren Her- kunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weiterge- geben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen„. Mit Schlussurteil hat das Amtsgericht München die „Widerklage abgewiesen“1. Soweit der Käufer in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert habe, handele es sich um eine klageerweiternde Stufenklage. Trotz fehlender Antragstellung des Käufers in der letzten mündlichen Verhandlung könne eine Sachentscheidung aufgrund des im Termin vom 17.11.2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Käufers ergehen. Der Käufer habe gegen die Händlerin keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Käufer zu erteilenden Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestände, dass die Auskunft der Händlerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Einen begründeten Verdacht habe der Käufer nicht dargetan.
Die gegen die Abweisung der Widerklage im Schlussurteil gerichtete; vom Amtsgericht nicht zugelassene Berufung hat das Landgericht München I – nach einem entsprechenden Hinweis – gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen2. Hiergegen wendet sich der Käufer mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls als unzulässig verworfen hat:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht des Käufers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Hiernach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird3. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung kann zwar auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen4. Diese Bemessung steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Landgerichts München I, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Landgericht München I angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Landgericht München I, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat5.
Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Landgericht München I ist nicht zu beanstanden.
Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse6. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft – ebenso wie mit dem Auskunftsantrag – die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Denn der wirtschaftliche Zweck eines Auskunftsverlangens und regelmäßig auch des Begehrens, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Hauptleistung erforderlich sind7. Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegebenenfalls entsprechend geringer zu bewerten ist8.
Davon ausgehend hat das Landgericht München I das Interesse des Käufers an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Händlerin ermessensfehlerfrei mit 500 € bewertet.
Dabei hat es berücksichtigt, dass der Käufer mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Händlerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Käufer hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Händlerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Händlerin – von welcher er zwei Bücher gekauft hat – zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden.
– 7 Danach ist die Bemessung des Interesses des Käufers an der Verurteilung der Händlerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft – und damit seiner Beschwer – mit 500 € nicht zu beanstanden9.
Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht dargelegt.
Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz setzt die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht10.
Die Rechtsbeschwerde meint, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 19.04.201811 zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsmittelstreitwerte des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung im Regelfall nach denselben Grundsätzen zu bemessen seien, und zwar nicht nur, wenn der Käufer Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einlege, sondern auch, wenn sich der Händler mit der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Verurteilung des Käufers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wende. In Abweichung dazu sei das Landgericht München I ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass bei der Stufenklage der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt in der Regel geringer anzusetzen sei als der Wert der Auskunftsklage. Für die Beschwerdesumme sei nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft anzusetzen. Das Landgericht München I habe damit den Rechtssatz des Bundesgerichtshofs umgekehrt.
Daraus ergibt sich keine Divergenz.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19.04.201811 ausgeführt, dass der Anspruch auf Auskunft seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus beziehe, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden solle. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens bestehe im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich seien. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lasse es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Dies gelte auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung beziehe.
Zunächst beziehen sich diese Erwägungen auf Auskunftsansprüche und eidesstattliche Versicherungen, die der Durchsetzung eines Hauptanspruchs mit einem wirtschaftlichen Wert dienen. Weiter ist zwar ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung sei, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt werde, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Werte in der Regel identisch zu bemessen sind. Vielmehr hat diese Bemessung nur nach denselben Grundsätzen zu erfolgen12. Sie kann aber zu unterschiedlichen Werten führen.
Davon ist das Landgericht München I nicht abgewichen. Es hat im Ausgangspunkt auf das Interesse des Käufers an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgestellt und dabei berücksichtigt, dass es dem Käufer um die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geht und es jedenfalls an Vortrag zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen fehlt. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht München I das Interesse des Käufers an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – und damit dessen Beschwer – geringer bemessen hat als das von ihm ersichtlich höher bewertete Interesse an der Auskunftserteilung13.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2026 – VI ZB 61/24
- AG München, Urteil vom 25.05.2023 – 122 C 9472/22[↩]
- LG München I, Beschluss vom 12.06.2024 – 20 S 8003/23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23.05.2023 – VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 8 mwN; vom 10.10.2023 – VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 05.10.2021 – VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 21; vom 23.05.2023 – VIII ZB 16/22, NJW-RR 2023, 1101 Rn. 10; vom 10.10.2023 – VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 14 [zum Auskunftsanspruch]; vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10; vom 07.12.2021 – II ZR 124/20 2 [zum Auskunftsanspruch][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10.12.2024 – VI ZR 7/24, NJW-RR 2025, 382 Rn. 7, 13; vom 10.12.2024 – VI ZR 22/24 6, 12 [jeweils zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auskunft wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung mit 500 €][↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.05.2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45 8; vom 05.10.2021 – VIII ZB 83/20, NZM 2022, 269 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 14 f., 19; siehe weiter BGH, Beschluss vom 20.06.1991 – III ZB 16/91 4[↩]
- vgl. hierzu auch BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Edition, Stand: 1.12.2025, § 254 Rn. 32.2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 254 Rn. 40; jeweils mwN[↩]
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- Amtsgericht München: Okfm | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











