Der geänderte Parteivortrag

Die Schlüssigkeit einer Klage beurteilt sich nach dem Vorbringen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung1.

Der geänderte Parteivortrag

Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen, wobei etwa die Prozessentwicklung Anlass geben kann, bisher nur beiläufig Vorgetragenes zu präzisieren2.

Deswegen darf bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt3.

Dies gilt erst recht für einen Unterschied zwischen vorgerichtlichen Erklärungen und späterem Prozessvortrag. Vorgerichtliche Äußerungen einer Partei sind dementsprechend generell nicht geeignet, ihrem Prozessvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen4.

Etwaige Widersprüche können zwar im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen5. Eine entsprechende Würdigung kann jedoch regelmäßig nicht in die Schlüssigkeitsprüfung vorverlegt werden6.

Ohnehin dürfen zu strenge Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit des Vortrags nicht gestellt werden7. Bei Konsistenz des Kernvortrags der Partei rechtfertigen Widersprüchlichkeiten in Einzelheiten es nicht, einen angebotenen Beweis nicht zu erheben. Wird in diesem Fall ein erhebliches Beweisangebot wegen (möglicher) Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht erhoben, läuft dies im Ergebnis auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus, die im Prozessrecht keine Stütze findet8.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verbliebene Widersprüche bei Konsistenz des Kernvorbringens sind vielmehr ebenfalls in der gebotenen Beweisaufnahme zu klären und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen9.

Es kann dahinstehen, ob es besondere Fallgestaltungen geben kann, in denen der prozessuale Sachvortrag einer Partei wegen seiner Widersprüchlichkeit zu vorgerichtlichen Erklärungen von vornherein als unschlüssig zu bewerten ist. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation durfte die Klage nicht ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden. Die für die gegenteilige Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen anders gelagerte Sachverhalte, in denen es insbesondere nicht um etwaige Widersprüche zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Vorbringen ging10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. September 2019 – III ZR 73/18

  1. BGH, Urteil vom 05.07.1995 KZR 15/94, NJW 1995, 1340, 1341[]
  2. BGH, Urteile vom 06.07.2017 – IX ZR 271/16, NJOZ 2017, 1146, Rn. 18; und vom 05.11.2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41 sowie vom 05.07.1995 aaO[]
  3. zB BGH, Urteil vom 06.07.2017 aaO[]
  4. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 12[]
  5. zB BGH, Urteile vom 06.07.2017 Rn.19; vom 05.11.2015 und Beschluss vom 11.04.2013 jew. aaO[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1995 aaO[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 14[]
  8. vgl. BGH aaO Rn. 18[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 06.07.2017 aaO; und vom 05.11.2015 aaO[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 19.12 1984 – I ZR 181/82, NJW 1985, 3018, 3020 und im Ergebnis aber gerade anders vom 15.06.1977 – VIII ZR 20/7619 ff, insoweit nicht abgedruckt etwa in NJW 1977, 1687[]

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