Eine Geschäftsverteilungsplan ist nur als Jahresplan zulässig und tritt am Jahresende automatisch außer Kraft, so dass sämtliche Geschäfte – auch die anhängigen – mit konstitutiver Wirkung neu zu verteilen sind.

Eine Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der anhängigen Geschäfte ist im Jahresplan nicht geboten, weil dann kein Anlass besteht, das Motiv für die an § 21 e Abs. 3 GVG zu messende Ausnahme vom Jahresprinzip zu belegen.
Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2013, wonach bestimmte Verfahren einem (neuen) Spruchkörper zugewiesen werden, wird durch Präsidiumsbeschluss getroffen, weil der nur als Jahresplan zulässige (§ 21 e Abs. 1 S. 2 GVG) Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres 2012 automatisch außer Kraft getreten ist und sämtliche Geschäfte – auch die anhängigen – mit konstitutiver Wirkung neu zu verteilen waren 1.
Auf die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG kommt es nicht an. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil sie die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes während des laufenden Geschäftsjahres betrifft, hier wurde jedoch die Jahresgeschäftsverteilung neu geregelt.
Eine Dokumentationspflicht bestand ebenfalls nicht. Die Dokumentation der Gründe für die getroffene Entscheidung ist zwar zu verlangen, wenn der Geschäftsverteilungsplan während des laufenden Geschäftsjahres geändert wird, weil das Motiv für die an § 21 e Abs. 3 GVG zu messende Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip zu belegen ist 2. Die Zuweisung der Entschädigungssachen erfolgte indes durch den neuen Jahresplan, dessen vielfältige Regelungen nicht kommentiert werden müssen.
Es ist von § 21 e Abs. 4 GVG gedeckt, dass das Präsidium für die bis zum 30.06.2012 anhängig gewordenen Sachen die fortwirkende Zuständigkeit des 4. Senats angeordnet und lediglich die übrigen Verfahren dem 6. Zivilsenat zugewiesen hat. § 21 e Abs. 4 GVG gilt sowohl für Korrekturen der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres nach § 21 e Abs. 3 GVG als auch – wie hier – für die "Änderungen", die der neue Jahresgeschäftsverteilungsplan bringt 3. Bei der Bestimmung, in welchen Verfahren die bisherige Zuständigkeit fortdauert, darf – auch dies ist anerkannt – nach dem Eingangsdatum differenziert werden 4. Eine Regelung, wie sie hier getroffen wurde, ist in der Jahresgeschäftsverteilung der Gerichte "allgemein üblich" 5.
Selbst wenn man anderer Auffassung wäre und eine auf § 21 e Abs. 4 GVG gestützte Fortdauerentscheidung des Präsidiums nur für zulässig erachten würde, sofern der bisher befasste Spruchkörper bei den eingegangenen Sachen auch tatsächlich "tätig geworden ist" 6, führte dies für die konkreten Verfahren zu keiner anderen Bewertung. Diese Auffassung hätte vielmehr nur die Unwirksamkeit der Übergangsregelung zur Konsequenz, so dass der 6. Senat wegen der konstitutiven Wirkung des Jahresgeschäftsverteilungsplans 2013 auch für die vor dem 30.06.2012 eingegangen Sachen zuständig geworden wäre, sofern der 4. Senat insoweit noch nicht tätig war 7.
Das Urteil des BGH vom 16.10.2008 8 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn in jener Sache ging es um die unwirksame Korrektur der Geschäftsverteilung durch einen Präsidiumsbeschluss, der während des laufenden Geschäftsjahres (nämlich am 31.01. 9) gefasst wurde, was dann zur Folge hatte, dass es bei der Jahresgeschäftsverteilung verblieb.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 SchH 2/13
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1984, 9 C 67/82, NJW 1985, 822; BVerwG, Urteil vom 18.10.1990, 3 C 19/88, NJW 1991, 1370; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 21 e GVG, Rn. 97; Lückemann in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 21 e GVG Rn. 14 b[↩]
- Kissel/Mayer, GVG, 7.Aufl., § 21 e GVG, Rn. 115; Lückemann in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 21 e GVG Rn. 42[↩]
- Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 21 e GVG, Rn. 149; Zimmermann in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 21 e GVG Rn. 38[↩]
- Kissel/Mayer, GVG, 7.Aufl., § 21 e GVG, Rn. 149; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl. § 21 e GVG Rn. 28[↩]
- Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 21 e GVG, Rn. 149[↩]
- so: Breidling in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 21 e GVG Rn. 55[↩]
- vgl. hierzu: Zimmermann in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 21 e GVG Rn. 38[↩]
- BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351[↩]
- BGH, a. a. O. Rn. 5[↩]