Der nach Aufmaß gefertigte Einbauschrank – oder: die widerrufene Bestellung

Bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird, besteht kein Widerrufsrecht des Bestellers.

Der nach Aufmaß gefertigte Einbauschrank – oder: die widerrufene Bestellung

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall trat eine Münchnerin über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 € netto. Als der Schrank fertiggestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 € netto in Rechnung.

Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht gab der Schreinerei recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes:

Der Auftraggegeberin stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. Ein Widerrufsrecht war gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. Aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Außendienstmitarbeiters bzw. der informatorischen Parteianhörung der Schreinerei ergibt sich nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Außendienstmitarbeiter an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion.

Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Schreinerei oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist sie vorliegend durch die vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, waren für das Amtsgericht nicht ersichtlich.

Amtsgericht München, Urteil vom 26. Februar 2025 – 271 C 21680/24