Der nichtrechtfähige Verein – im Grundbuch

Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

Der nichtrechtfähige Verein – im Grundbuch

Allerdings ist die Frage, ob ein nichtrechtsfähiger Verein nur unter seinem Namen ohne Angabe der Vereinsmitglieder in das Grundbuch eingetragen werden kann, umstritten.

Nach einer – überwiegend in der älteren Rechtsprechung und Literatur vertretenen – Auffassung ist die Angabe aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Vereinsverhältnisses erforderlich. Da der nicht in das Vereinsregister eingetragene bzw. nicht konzessionierte Verein keine Rechtsfähigkeit besitze (§§ 21, 22 BGB), stehe das Recht am Grundstück den Mitgliedern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht dem Verein als solchen zu. Gerade im Grundbuchrecht, das eine besondere Genauigkeit und das Festhalten an gewissen Formen erfordere, müsse vermieden werden, dem nichtrechtsfähigen Verein auf einem Umweg in gewisser Beziehung doch den Vorteil der Rechtspersönlichkeit auf Kosten der grundbuchrechtlichen Klarheit zu verschaffen1.

Zu demselben Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung, kommt die heute herrschende Meinung. Anknüpfend an die Anerkennung der (Teil) Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof2 bejaht sie die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins; als Konsequenz sei dieser in das Grundbuch als Berechtigter einzutragen. Aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei aber die Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO anzuwenden, die neben der Eintragung der GbR auch die Eintragung sämtlicher Gesellschafter verlangt3.

Demgegenüber nimmt eine andere Ansicht, die den nichtrechtsfähigen Verein ebenfalls als rechtsfähig qualifiziert, an, dass dieser allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden könne. Das Erfordernis der Eintragung aller Vereinsmitglieder mache mitgliederstarken Vereinen und solchen mit einer starken Fluktuation im Mitgliederbestand den Erwerb von Liegenschaftsrechten praktisch unmöglich und zwinge sie zu der Einschaltung von Treuhändern. Zudem dürfe der nichtrechtsfähige Verein nicht schlechter gestellt werden als andere Rechtsformen wie zum Beispiel die Vor-GmbH4.

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Der Bundesgerichtshof entscheidet die Frage dahin, dass der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein, gleichviel ob man ihn als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig qualifiziert, nicht allein unter seinem Vereinsnamen in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Verneint man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins, müssen die Vereinsmitglieder eingetragen werden, da sie in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht die Vereinigung als solche Träger des Vereinsvermögens wären. Die Eintragung der Mitglieder unter ihrem Vereins-Sammelnamen ist mit dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit unvereinbar. Würden die Mitglieder allein unter dem Vereinsnamen zusammengefasst, wäre der Inhalt der Eintragung nicht dauerhaft klar und bestimmt, sondern wechselte je nach dem Ein- und Austritt von Mitgliedern5.

Aber auch wenn man die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins bejahte und damit sein Vermögen dem Verein selbst als eigenem Rechtssubjekt zuordnete, kann er nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Befürworter der Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins leiten diese im Wesentlichen aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof her; wenn schon die Gesamthand bei der GbR als rechtsfähig anerkannt worden sei, müsse dies über die Verweisung des § 54 Satz 1 BGB erst recht für den körperschaftlich verfassten nicht eingetragenen Verein gelten6. Konsequenterweise muss dann aber die globale Verweisung in § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der BGB-Gesellschaft auch die in § 47 Abs. 2 GBO vorgeschriebene Art der Eintragung von Liegenschaftsrechten erfassen und ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein gelten7. Sachliche Gründe, die es rechtfertigten, abweichend von § 54 Satz 1 BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein allein unter seinem Namen in das Grundbuch einzutragen, liegen nicht vor.

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Mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach bei Eintragung einer GbR als Berechtigte im Grundbuch auch deren Gesellschafter einzutragen sind, wollte der Gesetzgeber Eintragungen der GbR allein unter ihrem Namen unterbinden; sie zögen praktisch kaum lösbare Probleme nach sich, da sich Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen ließen. Er hielt die Eintragung der Gesellschafter als Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR und zu deren bestimmter Bezeichnung für erforderlich8. Diese Erwägungen lassen sich im Wesentlichen auf den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein übertragen. Der das Grundbuchrecht beherrschende Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit erfordert auch bei diesem eine der Rechtsklarheit dienende und Verwechslungen ausschließende Angabe des Rechtsinhabers. Klarheit besteht aber nur, wenn die Identität des Eingetragenen ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Da es dem nichtrechtsfähigen Verein an jedweder Publizität hinsichtlich der Existenz, des jeweiligen Mitgliederbestandes und seiner jeweiligen Satzung fehlt, kann sich der Rechtsverkehr von seiner Existenz und Identität nicht zuverlässig überzeugen. Zu Recht wird in der Literatur zudem darauf hingewiesen, dass der nichtrechtsfähige Verein ein variables Gebilde darstellt, so dass etwa bei Abspaltungen zweifelhaft sein kann, welcher der konkurrierenden Nachfolgevereine mit dem ursprünglichen identisch ist9. Dies würde sich mit der erforderlichen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse nicht vertragen und stünde im Widerspruch zu den Aufgaben des Grundbuchs10.

Der Hinweis, dass Schwierigkeiten aufträten, wenn ein – parteifähiger (§ 50 Abs. 2 ZPO) – nichtrechtsfähiger Verein unter seinem Vereinsnamen einen Zahlungstitel erstreitet und diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstrecken möchte, rechtfertigt nicht die Annahme einer „isolierten“ Grundbuchfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins. Dem Gesetzgeber erschien der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich ist, wenn ein Rechtsträger sich im Zivilprozess nicht in einer § 15 GBV genügenden Weise bezeichnet, als weit weniger gravierend als diejenigen Probleme, die entstünden, wenn man die Eintragung einer GbR alleine unter ihrem Namen11 im Grundbuch zuließe8. Dies gilt ebenso für den nichtrechtsfähigen Verein.

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Auch die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Vor-GmbH durch den Bundesgerichtshof12 eignet sich nicht als Argument für die Eintragungsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins allein unter seinem Vereinsnamen. Anders als ein Verein befindet sich die Vor-GmbH nur in einem Übergangsstadium. Deren Grundbuchfähigkeit wird vor allem aus dem Gesichtspunkt begründet, dass die Sacheinlagen auf die GmbH übertragen sein müssen, ehe die Eintragung im Handelsregister erfolgen könne. Dies kann auf den nichtrechtsfähigen Verein nicht übertragen werden. Der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB) ist weder nur ein Übergangsstadium auf dem Weg zu einem eingetragenen Verein (§ 21 BGB) noch hat er die Erbringung von Einlagen nachzuweisen13.

Für eine Gleichbehandlung des nichtrechtsfähigen Vereins und der GbR im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Eintragung der Mitglieder spricht auch, dass eine trennscharfe Abgrenzung von Verein und Personengesellschaften gerade bei Mischformen, die Elemente sowohl des Vereins als auch der Gesellschaft kombinieren, unmöglich ist14. Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vereinigung könnte in solchen Fällen nur aufgrund einer umfassenden Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgen. Eine solche Prüfung kann und soll das Grundbuchamt aber nicht vornehmen15.

Schließlich vermag auch der Hinweis auf eine faktische Grundbuchsperre für besonders mitgliederstarke Vereine deren Eintragung nur unter ihrem Namen nicht zu begründen. Reine Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen nicht eine Durchbrechung des im Grundbuchverfahrensrecht geltenden Prinzips der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken; dies gilt umso mehr als den mit der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 GBO für mitgliederstarke Vereine verbundenen Unbequemlichkeiten durch die Eintragung in das Vereinsregister begegnet werden kann.

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Eine Sonderbehandlung des hier betroffenen nichtrechtsfähigen Vereins – eines Kommunalen Schadensausgleichs – ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass politische Parteien nach überwiegender Ansicht16 unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden können.

Die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit politischer Parteien trägt der Sonderstellung Rechnung, die diesen nach Art. 21 GG im demokratischen Rechtsstaat zukommt und die in den Regelungen des Gesetzes über die politischen Parteien eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. Eine vergleichbare Stellung, die es rechtfertigen könnte, den Beteiligten zu 2 unabhängig von den ansonsten für die Eintragung nichtrechtsfähiger Vereine geltenden Grundsätzen im Grundbuchverfahren als eintragungsfähig zu behandeln, haben die kommunalen Schadensausgleiche nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG aF) kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift unterliegen nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände, die den Zweck haben, bestimmte Schäden ihrer Mitglieder durch Umlegung auszugleichen, nicht der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Norm regelt allein versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen17, indem sie bestimmte Zusammenschlüsse von der Versicherungsaufsicht ausnimmt. Sie besagt aber weder etwas über die Organisation und Struktur der Zusammenschlüsse noch zwingt sie diese, sich in einer bestimmten Rechtsform zu organisieren. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Kommunale Schadensausgleich jedenfalls tatsächlich über eine hinreichend verfestigte Struktur verfüge und nach seiner Zweckbestimmung auf eine unbegrenzte Zeit angelegt sei, genügt dies nicht für die Annahme einer den politischen Parteien vergleichbaren Publizität.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 19/15

  1. RGZ 127, 309, 312; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 749; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 510; K. Schmidt, NJW 1984, 2249 f.; Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein, 2003, S. 95 ff., 116; ders. npoR 2015, 124 f.; Wagner, ZZP 117 (2003), 305, 359 ff.; KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 15 GBV Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 246; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101[]
  2. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 344[]
  3. Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 19 Rn. 101; jurisPK-BGB/Bergmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 54 f.; BeckOK-GBO/Kral, Gesellschaftsrecht [01.04.2015], Rn. 48; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 54 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101; iE ebenso Terner, DNotZ 2010, 5, 16; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 54 Rn. 7; Waldner, NotBZ 2015, 263, 264[]
  4. MünchKomm-BGB/Arnold, 7. Aufl., § 54 Rn. 21; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 54 Rn. 18; Bauer in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 13 Rn. 37; Prütting in FS Roth, 2011, S. 585, 588 f.; Schwartze, Die Kommunalen Schadensausgleiche, S. 97; Terner, ZNotP 2009, 132, 137; wohl auch Staudinger/Weick, BGB [2005], § 54 Rn. 79; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 64; so auch schon in der älteren Literatur Stoltenberg, MDR 1989, 494, 497; Habscheid, AcP 155 (1956), 375, 401; Morlok/Schulte-Trux, NJW 1992, 2058 ff.; weitere Nachweise zur älteren Literatur bei Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101[]
  5. so zutreffend RGZ 127, 309, 311 f.[]
  6. jurisPK-BGB/Bergmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 53; Staudinger/Weick, BGB [2005], § 54 Rn. 14; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 54 Rn. 18; Bauer in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 13 Rn. 37; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 64; Prütting in FS Roth, 2011, S. 585, 588[]
  7. Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101; zur Anwendbarkeit von § 50 Abs. 2 ZPO aF aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 74 Rn. 55; Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 23[]
  8. BT-Drs. 16/13437, S. 24[][]
  9. Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101; K. Schmidt, NJW 1984, 2249, 2250[]
  10. Schöpflin, npoR 2015, 124, 125; ders. in: Der nichtrechtsfähige Verein, S. 347 f.; Waldner, NotBZ 2015, 263; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 47 Rn. 278[]
  11. entsprechend der Bezeichnung im Titel[]
  12. BGH, Urteil vom 02.05.1966 – II ZR 219/63, BGHZ 45, 338, 348[]
  13. Staudinger/Weick, BGB [2005], § 54 Rn. 80; MünchKomm-BGB/Reuter, BGB, 6. Aufl., § 54 Rn. 23; Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein, S. 351; jurisPK-BGB/Bergmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 54; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1986, 181[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1979 – II ZR 141/78, NJW 1979, 2304, 2305; MünchKomm-BGB/Arnold, 7. Aufl., § 54 Rn. 4; jurisPK-BGB/Bergmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 9; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 101[]
  15. vgl. auch Schöpflin, npoR 2015, 124, 125[]
  16. OLG Celle, NJW 2004, 1743; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 749 und NJW-RR 1986, 181; LG Berlin, Rpfleger 2003, 291; Kempfler, NJW 2000, 3763; Morlok/Schulte-Trux, NJW 1992, 2058; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 25 – II 1 b; aA Bamberger/Roth/Schöpflin, BGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 30; kritisch auch jurisPK-BGB/Bergmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 56[]
  17. vgl. auch BT-Druck. 782 vom 25.08.1954, S. 3, 4[]
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