Der noch nicht fällige Zahlungsanspruch

Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte1.

Der noch nicht fällige Zahlungsanspruch

In den Fällen der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei seinem Beschluss berücksichtigen musste.

Das hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist2. Soweit ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen3. Die Fälligkeit des Anspruchs kann daher im Folgeprozess nur aufgrund von nach dem Erstprozess entstandenen neuen Tatsachen angenommen werden4.

Maßgebender Stichtag für diese Zäsur ist dabei der Zeitpunkt vor der Entscheidung des Gerichts des Erstprozesses, bis zu dem die Parteien Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen können5. Das ist im Zivilprozess grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Im schriftlichen Verfahren, § 128 ZPO, tritt an dessen Stelle der vom Gericht bestimmte Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können6. Entsprechendes gilt im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Auch hier handelt es sich um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung7. In ihm ist jedenfalls der Tatsachenvortrag der Parteien bis zum Ablauf der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zu berücksichtigen. Mindestens alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen sind damit nicht mehr geeignet, in einem neuen Prozess zur Begründung der Fälligkeit herangezogen werden zu können. Der Bundesgerichtshof muss an dieser Stelle nicht entscheiden, ob das darüber hinaus auch noch für Umstände bis zum Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses gilt, weil auch diese möglicherweise noch vom Berufungsgericht zu berücksichtigen wären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 180/10

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 06.10.1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897[]
  2. BGH, Urteil vom 06.10.1989 – V ZR 263/86, aaO m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4[]
  4. vgl. OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2001, 274 Rn. 53 bei juris[]
  5. vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., § 322 Rn. 139; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 322 Rn. 28[]
  6. vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., aaO; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., aaO[]
  7. vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 33[]