Der Rollcontainer im Supermarkt

Wer in einem Supermarkt über einen Rollcontainer stürzt, weil eine der Rollen nach außen steht, kann dafür in der Regel nicht den Supermarktbetreiber verantwortlich machen. Ist der Rollcontainer gut sichtbar und hat der Kunde ausreichend Platz um an ihm vorbeizugehen, trägt er die Folgen eines Sturzes alleine. Dies zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Kundin gegen einen Supermarktbetreiber abgewiesen wurde. Der Supermarktbetreiber haftet nicht für die Gefahren, die von einem gut sichtbaren Rollcontainer, der zum Auffüllen der Warenregale benötigt wird, ausgehen.

Der Rollcontainer im Supermarkt

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin vorgetragen, sie sei im Supermarkt der Beklagten an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß an einer querstehenden Rolle hängengeblieben und dadurch gestürzt. Die Klägerin meinte, das Personal hätte Sorge dafür tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens geradegestellt wird. Die Kundin zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte deshalb 12.000 € vom Supermarktbetreiber.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung des Supermarktbetreibers erkennen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Rollen des Gitterwagens immer aus den Umrissen des Wagens herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen, dass man bei zu nahem Vorbeigehen daran hängen bleibt. Auch war nach den Feststellungen des Landgerichts der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit, so dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbeigehen können. Nach Auffassung des Gerichts war die Gefahr für jedermann unübersehbar. Es könne nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte dieses Urteil und stellte aufgrund von Lichtbildern fest, dass die Kundin ausgesprochen eng am Hindernis vorbeigegangen sein muss. Auch wäre es der Kundin problemlos möglich gewesen, durch die Wahl eines anderen Durchganges das Passieren der Engstelle zu vermeiden. Verursacht wurde der Sturz der Klägerin alleine durch ihre eigene Unaufmerksamkeit.

Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Juni 2009 – 11 O 748/08
Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 12. Dezember 2009 – 6 U 44/09

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