Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und der Bauleiter keine Sicherungsvorkehrungen in den Gebäudeteilen getroffen haben, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Die Haftung ist auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist, ausgeschlossen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Bauherrn entschieden, der für einen Unfall in seinem Rohbau Schmerzensgeld begehrt hat. Der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger macht Schadensersatz- und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfamilienhauses im Landkreis Trier – Saarburg ereignet hat. Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Nachdem seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter vom Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen worden ist, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der im offen stehenden Bereich verantwortlichen Beklagten, auch das nicht ohne weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auf Seiten der Beklagten nicht vor.
Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2014 – 5 U 1090/13