Der Unfall in der Waschstraße

Die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung einer Waschstraße auf eine Pflichtverletzung des Betreibers zurückzuführen sind, ist restriktiv zu handhaben.

Der Unfall in der Waschstraße

Bei Hinzutreten weiterer Schadensursachen ausserhalb der Waschstraße, die jedoch mit dem Waschvorgang in Zusammenhang stehen, gilt: je weiter entfernt vom eigentlichen Waschvorgang – räumlich, zeitlich oder sachlich-inhaltlich – diese weiterern Ursachen liegen, desto eher scheidet die Annahme eines Anscheinbeweises aus. Ein Waschanlagenbetreiber hat seine Verkehrssicherungspflichten dann erfüllt, wenn das von ihm vorgehaltene Gesamtkonzept geeignet ist, den Weitertransport auf dem Förderband in Gefahrensituationen unverzüglich zu stoppen (Erfolgsbezogenheit).

Die Geschädigte und die Waschanlagenbetreiberin waren unstreitig durch eine als Werkvertrag zu qualifizierenden vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der von der Waschanlagenbetreiberinn betriebenen automatisierten Waschstraße verbunden. Diesem Schuldverhältnis ist auch die vertragliche Nebenpflicht immanent, sich bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

Allerdings folgt eine solche Pflichtverletzung nicht bereits daraus, dass das Fahrzeug der Geschädigten … beim Betrieb der automatisierten Waschanlage beschädigt worden ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt1. Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises kommt als restriktiv zu behandelnde Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung nur in Betracht, wenn Gründe außerhalb des Verantwortungsbereiches zweifellos ausgeschlossen sind. Dies setzt voraus, den Verantwortungsbereich des Betreibers zu definieren und zu begrenzen. Sinn und Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweises bei Beschädigungen von Kraftfahrzeugen in Waschanlagen war es im Ausgangspunkt, dem Autofahrer nicht den von ihm nur sehr schwer zu erbringen Nachweis zuzumuten, dass Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Waschvorgang selbst passiert sind, auch tatsächlich und ausschließlich durch den Waschvorgang verursacht worden sind. Die Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis in solchen Fällen ist zahlreich2. Dies verdeutlich aber auch, dass der Annahme eines Anscheinsbeweises Grenzen gesetzt sind. Wenn neben dem Waschvorgang, wozu auch die Beförderung während des Vorgangs gehört, noch andere Umstände für die Entstehung des Schadens jedenfalls erkennbar mitursächlich sind, kann ein Anscheinsbeweis nicht mehr ohne Weiteres angenommen. Dabei gilt: Je weiter entfernt vom eigentlichen Waschvorgang – räumlich, zeitlich oder sachlich-inhaltlich – die zusätzliche Ursache ihrerseits ist, desto eher scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises aus.

Nach diesen Maßstäben kann in der vorliegenden Konstellation kein Anscheinsbeweis zulasten der Waschanlagenbetreiberinn angenommen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der vorliegende Schaden am Fahrzeug der Geschädigten … nicht ausschließlich durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden. Bei wertungsmäßiger Betrachtung unterfällt der Vorfall nicht ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Waschanlagenbetreiberinn. Ein weiteres maßgebliches Moment der Schadensverursachung war vielmehr auch die Tatsache, dass der Zeuge … mit seinem Fahrzeug im erweiterten Ausfahrtsbereich der Waschanlage, aber außerhalb der automatisierten Waschstraße mit seinem Fahrzeug liegenblieb und es ihm auch in der Folgezeit nicht gelang, schadensverhindernde Maßnahmen zu ergreifen. Anders als in Fällen, in denen ein Fahrzeug unmittelbar beim Verlassen der Waschstraße liegenbleibt, beschränkt sich hier die Verantwortlichkeit des „Liegenbleibers“ nicht darauf, schlicht die Waschstraße nicht verlassen zu können. Der Zeuge … konnte immerhin die Waschstraße verlassen und auch den Ausfahrtsbereich soweit verlassen, dass ein weiteres Fahrzeug die Waschstraße verlassen konnte. Erst das Unterlassen notwendiger weiterer Handlungen durch den Zeugen … führte dazu, dass sich die Gefahr verwirklichte. Diese zeitliche und räumliche Zäsur eines weiteren Fahrzeuges grenzt den vorliegenden Fall auch von ähnlich gelagerten Fallkonstellationen3 ab, in denen ein Anscheinsbeweis angenommen wurde. Die Waschanlagenbetreiberin ist daher nicht gehalten, einen Anscheinsbeweis zu widerlegen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Anlage der Waschanlagenbetreiberinn dem Stand der Technik entspricht und von der Waschanlagenbetreiberinn dem Stand der Technik entsprechend betrieben und gewartet worden ist4.

Die Waschanlagenbetreiberin hat jedoch dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, dass sie ihre Anlage nicht so organisiert und betrieben hat, dass die Gefahr von Beschädigungen der Rechtsgüter der Benutzer in zumutbarer Weise auf ein Minimum reduziert wird.

Zwar folgt ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht daraus, dass die Waschanlage defekt war oder nicht ordnungsgemäß gewartet worden ist. Denn dies war tatsächlich nicht der Fall. Zwar hat die Autohalterin bestritten, dass die Anlage funktionsfähig und ordnungsgemäß gewartet war. Ein einfaches Bestreiten genügt indes nicht, § 138 Abs. 2 ZPO. Die Autohalterin wäre vielmehr gehalten gewesen, substantiiert zu bestreiten, da aus den Umständen nicht ersichtlich ist, welchen Defekt die Anlage aufgewiesen haben soll. Tatsächlich geht der Vortrag der Autohalterin auch nicht dahin, die Funktionsfähigkeit der Anlage als solche in Abrede zu stellen. Umstritten ist zwischen den Parteien vielmehr, welche technischen Voraussetzungen die Anlage haben muss, um als „funktionsfähig“ zu gelten. Dass die Anlage, so wie sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt technisch ausgerüstet war, funktionierte, ist hiernach von der Waschanlagenbetreiberinn nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert bestritten worden.

Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Leitend sind Gedanken der Risikoverteilung, der Schutzbedürftigkeit, der Erkennbarkeit der Risiken, aber auch der Zumutbarkeit der etwa erforderlichen Maßnahmen. Für Betreiber von automatisierten Waschanlagen bedeutet dies, dass sie gehalten sind, durch die Installation eines Risikominimierungssystems dafür Sorge zu tragen haben, dass nicht nur bei Fehlfunktionen der Anlage selbst, sondern gerade auch bei Gefahrsituationen, die durch andere Nutzer hervorgerufen werden, ein rechtzeitiger Stopp der Anlage erfolgen kann. Konkrete Vorgaben zur Umsetzung gibt es nicht5. Es bleibt vielmehr den Waschanlagenbetreibern selbst überlassen, ob sie zur Gefahrvermeidung auf lichtsensorische, technische Systeme, auf digitale Überwachung, personelle Überwachung und Beaufsichtigung oder sonstige geeignete Maßnahmen zurückgreifen. Entscheidend ist, dass die vom Anlagenbetreiber vorgehaltenen Sicherungssysteme geeignet sind, den Weitertransport auf dem Förderband in Gefahrsituationen unverzüglich zu stoppen. Die Pflicht des Anlagenbetreibers ist dabei nicht darauf beschränkt, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, die Verpflichtung ist vielmehr unmittelbar erfolgsbezogen6.

Nach diesen Maßstäben hat die Waschanlagenbetreiberin gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Entgegen der Auffassung der Autohalterin würde sich dies zwar nicht bereits ohne Weiteres daraus ergeben, dass kein (funktionierendes) lichtsensorisches System vorhanden war. Es kann daher offen bleiben, ob – wie zunächst schriftsätzlich vorgetragen – jedenfalls eine Lichtschranke im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Transportvorrichtung vorhanden war, die unter bestimmten Voraussetzungen einen automatischen Anlagenstopp ausführt oder ob es – als Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung – unklar bleibt, dass ein solches System vorhanden war. Offen bleiben kann auch, ob das System der Lichtschranken zwingend dahingehend erweitert werden muss, dass weitere Lichtschranken innerhalb der Waschstraße, aber auch außerhalb der Waschstraße zu installieren sind oder ob dies bereits technisch nicht möglich ist. Denn die Waschanlagenbetreiberin hat jedenfalls dadurch gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, dass die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter die Anlage nicht unverzüglich gestoppt haben, obgleich sie von der Gefahrensituation Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin … als Angestellte der Waschanlagenbetreiberinn das Förderband nicht rechtzeitig angehalten hat. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie an diesem Tag zur Felgenreinigung eingeteilt und mit dieser Arbeit am Eingang und Kassenbereich der Waschstraße beschäftigt war, als ein Mann – hier der Zeuge … – bei ihr erschien und erklärte, sein Auto funktioniere nicht. Bereits dies war Anlass genug, das Förderband manuell durch Betätigung des in ihrer unmittelbaren Nähe befindlichen Notknopfes anzuhalten. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass das Fahrzeug möglicherweise im Bereich der ebenfalls auf dem Gelände befindlichen Staubsaugeranlage nicht funktioniert und deshalb den Zeugen auf später vertröstet zu haben. Unabhängig davon, ob – wie die Zeugin weiter kundtat – der Zeuge … sich mit einer solchen vertröstenden Antwort begnügte, wäre die Zeugin verpflichtet gewesen, nachzufragen oder nachzuschauen, ob und wo tatsächlich das Auto liegengeblieben ist. Es genügt auch nicht, dass die Zeugin sich lediglich – wie sie in ihrer Vernehmung kundtat – vergewisserte, ob das Band noch lief. Denn gerade das laufende Band war ja die Gefahrenquelle, die es auszuschalten galt. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Zeugin, die keine Muttersprachlerin der deutschen Sprache ist und die deutsche Sprache – wie in der Vernehmung vor Gericht sehr deutlich wurde – nur sehr eingeschränkt versteht und spricht, den Hinweis des Zeugen … inhaltlich nicht hinreichend verstanden hat und auch wegen sprachlicher Barrieren von einer weiteren Kommunikation oder Nachfragen absah. Die fehlenden Deutschkenntnisse hat auch die Zeugin … bestätigt, die im Gespräch mit der Zeugin … am Tag des Unfalls den Eindruck hatte, sie sei sprachlich nicht verstanden worden. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch der Sorgfaltspflicht von Mitarbeitern einer Anlage, von der Gefahren für deren Nutzer ausgehen. Dass der Zeuge … – wie von der Waschanlagenbetreiberinn behauptet – nicht auf die Gefahrsituation hingewiesen, sondern lediglich nach einem Überbrückungskabel gefragt haben soll, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Auch der Zeuge … hat ausgesagt, allenfalls zusätzlich nach einem Überbrückungskabel gefragt zu haben7, aber jedenfalls auch auf sein liegengebliebenes Auto hingewiesen zu haben. Das Gericht hält es angesichts der in der mündlichen Verhandlung offenbarten Sprachkenntnisse der Zeugin … auch für sehr unwahrscheinlich, dass die Zeugin das Wort „Überbrückungskabel“ verstanden hätte oder dies entsprechend wiedergeben könnte.

Das Verschulden der Waschanlagenbetreiberinn wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Waschanlagenbetreiberin muss sich das Verschulden ihrer Angestellten gem. § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Die Waschanlagenbetreiberin ist demnach einstandspflichtig für die der Geschädigten … adäquat kausal entstandenen Schäden, die dieser dadurch entstanden sind, dass sie vom weiter laufenden Förderband auf das vor ihr befindliche Fahrzeug der Zeugin … aufgeschoben worden ist.

Indes haftet die Waschanlagenbetreiberin im vorliegenden Fall trotz ihres Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zur Autohalterin nur im Umfang von 25%. Dies ergibt eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB8. Ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB erfolgt stets nur im Umfang des Ausgleichsanspruchs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Autohalterin mitgewirkt, das das Gericht mit 75% bewertet. Die Autohalterin, die einen übergegangenen Anspruch des Versicherungsnehmers geltend macht, muss sich dieses Verschulden auch zurechnen lassen.

Das insoweit zu berücksichtigende Mitverschulden des Zeugen … ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 75% zu berücksichtigen.

In die Haftung einzustellen ist dabei zunächst die Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Vorschrift ist anwendbar, da sich das Fahrzeug des Zeugen … bei dem Betrieb befand. Anders als in der Situation, in welcher sich das Fahrzeug innerhalb einer Waschstraße auf dem Förderband befindet, ist der Fahrer jedenfalls nach Verlassen des Förderbandes wieder Herr über das Fahrzeug. Der Gedanke der Fremdbestimmung, der dazu führt, dass § 7 Abs. 1 StVG bei Fahrzeugen auf dem Förderband während des Waschvorgangs keine Anwendung findet, kommt dann nicht zur Geltung, wenn das Fahrzeug das Förderband verlassen hat. Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVG ist daher nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich das Ereignis im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Waschvorgang in einer Waschstraße ereignet hat. Die hiernach grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr ist weiter auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Waschanlagenbetreiberin ihrerseits grob fahrlässig gehandelt hat. Zwar ist es zutreffend, dass die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten kann, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten der anderen Seite anzunehmen ist. Grob fahrlässig ist ein Handeln aber nur dann, wenn in objektiver Hinsicht ein schwerer und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorläge. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet9. Dies ist indes nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Zeugin … das Förderband nicht rechtzeitig anhielt, ist eine fahrlässige Pflichtverletzung, die im Wesentlichen durch Verständnisschwierigkeiten begründet ist. Die Zeugin hat damit zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ist dies jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Autohalterin bleibt die Betriebsgefahr auch nicht deshalb unberücksichtigt, weil die Waschanlagenbetreiberin keine (weiteren) technischen Maßnahmen zum automatischen Anlagenstopp vorgesehen hat. Allein das Nichtvorhandensein von Lichtschranken stellt für sich betrachtet schon keinen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darz.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlung ist zudem auch ein Verschulden des Zeugen … in die Haftung einzustellen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge … in mehrfacher Hinsicht durch besonneneres oder jedenfalls zügigeres Handeln den Unfall hätte vermeiden können.

Bereits aus den als Anlage B 3 zur Akte gereichten Videosequenzen ergibt sich, dass der Zeuge … in mehrfacher Hinsicht nicht die in dieser Situation gebotenen Handlungen vornahm. Die zeitlich erste Videosequenz, mit einer Gesamtdauer von 2:41 min, beginnt damit, dass der Zeuge die Waschstraße verlässt. Jedenfalls nach ca. 45 Sekunden hat der Zeuge … die Waschstraße – hier ist gemeint: das Förderband – verlassen. In den nachfolgenden beinahe 2 Minuten hat der Zeuge … nicht – was in solchen Situationen als erstes angezeigt wäre – die verantwortlichen Mitarbeiter informiert. Er hat vielmehr über einen Zeitraum von fast 1:30 Minuten versucht, sein Fahrzeug zu starten. Zwar ist er dabei in zwei Fällen jeweils ein kleines Stück vorwärts gekommen. Dies allerdings ohne erkennbares scharfes Einschlagen der Räder, obwohl dies angesichts der erkennbaren Kurve im Ausgangsbereich notwendig gewesen wäre, um das Fahrzeug sicher aus der Gefahrenzone bewegen zu können. Auch, als der Zeuge … nach ca. 2:10 min aus seinem Fahrzeug – recht gemächlich – ausstieg und das Fahrzeug schieben wollte, tat er dies, ohne zuvor notwendigerweise die Räder einzuschlagen. Zwar mag ein Einschlagen der Räder bei ausgeschaltetem Motor angesichts nicht funktionsbereiter Servolenkungsfunktion kraftaufwändiger sein. Es ist jedoch jedenfalls für einen jungen Mann wie den Zeugen … bei einem Fahrzeug der Kompaktklasse, noch dazu einem mit einem deutlich älteren Baujahr (hier: VW Golf III) und daher verhältnismäßig geringem Gewicht ohne Weiteres möglich. Von weiteren Versuchen, das Auto fortzuschieben, ließ der Zeuge dann ab. In der mündlicher Verhandlung erklärte er hierzu, er wäre wegen des Randsteins mit dem Fahrzeug ohnehin nicht um die Kurve gekommen. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahmen ist das Gericht hiervon jedoch nicht überzeugt. Auch der Zeuge … überprüfte dies nicht etwa. Er befand sich die ganze Zeit auf Höhe der Fahrertür und setze sich, nachdem der Versuch des Wegschiebens aus seiner Sicht untauglich bleiben musste, wieder in sein Fahrzeug, anstatt nunmehr unverzüglich und zügig die Mitarbeiter der Waschanlagenbetreiberinn aufzusuchen. Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, in der Zeit bis zum erstmaligen Verlassen seines Fahrzeuges mehrfach versucht zu haben, seinen Wagen zu starten, so kann ihn dies nicht entlasten. Der Zeuge hätte auch unter der nachvollziehbaren Anspannung, unter der ein Fahrer in dieser Situation steht, erkennen müssen, dass diese Maßnahme allein nicht hinreichend erfolgversprechend ist. Stattdessen hat die Zeugin … ausgesagt, dass der Zeuge … die Mitarbeiter der Waschanlagenbetreiberinn erst auf eine entsprechende Anweisung von ihr informierte.

Ein fahrlässiges Verhalten des Zeugen … ist auch darin zu sehen, dass dieser die Zeugin … oder weitere Mitarbeiter der Waschanlagenbetreiberinn nicht mit Nachdruck auf die gefährliche Situation hinwies. Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit ein einmaliger Hinweis grundsätzlich ausreichend ist, waren vorliegend weitere Hinweise oder ein Nachfragen durch den Zeugen … geboten. Der Zeuge hat ausgesagt, ihm sei vom Personal – hier: von der Zeugin … – auf seine Meldung entgegnet worden, „man würde gleich gucken“. Mit einer solchen Antwort hätte sich der Zeuge nicht zufrieden geben dürfen. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass bereits einige Zeit verstrichen war, bevor der Zeuge überhaupt die Mitarbeiter der Waschanlagenbetreiberinn aufsuchte. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, er hätte den Eindruck gehabt, die Mitarbeiterin der Waschanlagenbetreiberinn, die Zeugin … habe ihn entweder akustisch, sprachlich oder in beiderlei Hinsicht nicht verstanden. Die Zeugin … habe ihn angeschaut, als würde sie sagen: „Was will der von mir?“ Dem Zeugen … muss also bewusst gewesen sein, dass die Gefahrträchtigkeit der Situation der Mitarbeiterin der Waschanlagenbetreiberinn nicht hinreichend gegenwärtig war. Vor diesem Hintergrund drängt es sich geradezu auf, deutlicher und mit Nachdruck auf die Gefahrensituation hinzuweisen oder alternativ, sich an andere Mitarbeiter zu wenden. Ob, wie der Zeuge auf Nachfrage des Waschanlagenbetreiberinnvertreters ausgesagt hat, er gegenüber der Zeugin … mehrfach gesagt hat „Mein Auto steht dort in der Kurve“, kann dahinstehen. Wenn der Zeuge das Gefühl hatte, inhaltlich nicht verstanden worden zu sein, wird dieses Verständnis nicht unbedingt durch eine Wiederholung des nicht verstandenen Satzes herbeigeführt. Entscheidend ist, dass der Zeuge, wie er auf Nachfrage des Waschanlagenbetreiberinnvertreters erklärte, sah, wie die Zeugin … mit ihrer Arbeit – dem Waschen der Felgen – fortfuhr und er gleichwohl zu seinem Fahrzeug zurückkehrte.

Schließlich ist ein Verschuldensbeitrag des Zeugen … auch darin zu sehen, dass er entgegen den vorhandenen Hinweisen, wonach bei Gefahrsituationen die Hupe zu betätigen ist, dies nicht getan hat. Das Gericht ist von vorhandenen Hinweisschildern auch im streitgegenständlichen Zeitraum angesichts der Zeugenaussagen der Zeugen … und … überzeugt. Dass der Autohalter die Hupe betätigt hat, hat dieser nicht behauptet. Ob insoweit ein anderer Nutzer der Waschanlage hupte, wie der Zeuge … aussagte, kann insoweit dahinstehen.

Landgericht Itzehoe – Urfteil vom 26. Januar 2017 – 6 O 279/16

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 – 2 U 97/03; LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14[]
  2. exemplarisch OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002 – 12 U 170/01; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015 – 20 C 74/14[]
  3. etwa LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14; AG Bremen, Urteil vom 23.01.2014 – 9 C 439/13[]
  4. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 – 2 U 97/03[]
  5. so im Ausgangspunkt auch LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14[]
  6. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14[]
  7. dies jedoch möglicherweise sogar einem anderen Kunden gegenüber[]
  8. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 426 Rn. 14[]
  9. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 345/12[]