§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks for-dern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, sei-nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Macht der verarmte Schenker diesen Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht dadurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk – wie einem Grundstück – von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist1.
Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der Anspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen – nicht aber von ideellen – Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet2. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf Grundstücksschenkungen. Auch hier kommt die Bildung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch für die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht genügen lassen.
Es ist, so der Bundesgerichtshof weiter in seinen Urteilsgründen, auch nicht zutreffend, dass der Bundesgerichtshof habe bereits verneint habe, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB durch Rückgabe des Geschenks befreien könne. In der Entscheidung, auf die sich diese Auffassung beruft3, wird lediglich ausgeführt, bei nicht real teilbaren Gegenständen sei der Anspruch auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerichtet. Für eine Ersetzungsbefugnis gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dann kein Raum. Damit ist die Frage, ob dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis in umgekehrtem Sinne zusteht, nicht beantwortet.
Ob der Beschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungspflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB befreien könne, hat der Bundesgerichtshof4 ausdrücklich offen gelassen. Er hat ausgeführt, hierfür könne sprechen, dass die einschränkende Zahlungsverurteilung den Beschenkten begünstigen solle.
Die Frage ist, so entschied der Bundesgerichtshof jetzt, zu bejahen. Mit der Einschränkung des Rückforderungs-anspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schenker den Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden5. Gibt der Beschenkte jedoch, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm jedoch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierfür gibt die einschränkende Zahlungsverurteilung, die dem Beschenkten den Erhalt des Geschenks sichern soll, keinen Anlass; diese Begünstigung würde sich vielmehr in dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür gibt es keinen Grund.
Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Ersetzungsbefugnis bereits durch die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Grundstücksanteil zurück übertragen, wirksam ausgeübt worden ist oder ob es eines notariell beurkundeten Angebots bedurft hätte. Auch wenn letzteres der Fall wäre, widerspräche es Treu und Glauben, wenn der Kläger sich hierauf berufen könnte, obwohl er seine Mitwirkung an der Rückabwicklung von vornherein abgelehnt hat.
Allerdings trifft es zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden das Risiko und die Kosten der Verwertung des Bruchteilseigentums den Träger der Sozialhilfe treffen und daher letztlich von der Allgemeinheit aufgebracht werden müssen. Allein daraus, dass der Beschenkte das Geschenk erhalten hat, folgt jedoch nicht, dass dieses Risiko im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers auf den Beschenkten überzugehen hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2009 – Xa ZR 6/09
- BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671[↩]
- BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54[↩]
- BGHZ 94, 141 ff.[↩]
- BGHZ 125, 283, 285[↩]
- MünchKomm.BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen, FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher, ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255[↩]











