Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist1. Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist2 oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat3 oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern4.
Die Frage, ob auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für das Zweitverfahren auslöst, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses beginnt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.02.20085 noch nicht abschließend entschieden. Soweit in jener Entscheidung die Verneinung einer Sperrfrist auch für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesehen werden konnte, hat der Bundesgerichtshof hieran später nicht mehr festgehalten6.
Die Literatur hat teilweise7 aus den angeführten Entscheidungen abgeleitet, dass in allen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nach § 290 Abs. 1 InsO der Schuldner erst nach Ablauf von drei Jahren wieder einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne. Dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt. Es ist kein allgemeines Prinzip erkennbar, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung für nachfolgende Anträge auf Restschuldbefreiung entfalten müsse. Auch das weitere Argument, dass für eine Differenzierung nach den Versagungsgründen kein Raum bleibe, trifft nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen stets darauf abgestellt, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Der unredliche Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, kann ohne die Frist – unter Umständen auf Kosten des Staates – sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellen8. Diese sinnwidrigen Folgen treten bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist von mehreren Jahren normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein. Für die Versagungstatbestände, die Sperrfristen von drei Jahren und mehr kennen (etwas anderes gilt für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen der kurzen Sperrfrist von nur einem Jahr9, kann im Wege der Rechtsfortbildung keine zusätzliche Sperrfrist entwickelt werden.
Im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergäbe sich dann eine unverhältnismäßig lange Sperre, wie auch das Beschwerdegericht zu Bedenken gegeben hat. Denn zu der in dem Tatbestand selbst geregelten Frist müsste die Sperrfrist von drei Jahren hinzugerechnet werden, wobei jene Frist mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, unter Umständen erst nach einem mehrjährigen Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Fall dürfte der Schuldner wegen der unrichtigen Steuererklärung vom April 2006 erst ab April 2013, mithin erst nach sieben Jahren, einen neuen Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung stellen10.
Der Bundesgerichtshof hat die Bemessung der Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vom 05.12.200711 gerechtfertigt, der eine Sperrfrist für ein Zweitverfahren nur für die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah12, und ferner mit der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO des geltenden Rechts13. Auch deshalb verbietet es sich, an die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierte Frist eine weitere Sperrfrist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO anzuschließen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2012 – IX ZB 194/11
- BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 03.12.2009 – IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 04.02.2010 – IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11.02.2010 – IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18.02.2010 – IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 09.03.2010 – IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2010 – IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 06.10.2011 – IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 13[↩]
- vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; FKInsO/Ahrens, 6. Aufl., § 287 Rn. 36; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 6; Schmidt, InsVZ 2010, 232, 234[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 03.12.2009 – IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6[↩]
- vgl. Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 411; Schmerbach, NZI 2012, 161, 164; Stephan, ZVI 2012, 85, 88 f zu § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO-Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Stand: 12.07.2012[↩]
- BR-Drs. 16/7416[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.02.2010 – IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 7[↩]











