Die nicht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufung wird dann unzumutbar erschwert, wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.

Die nicht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat – wie im Streitfall – keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung1.

Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen2.

Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 € und die Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat3. In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat4.

Nach diesen Maßstäben war im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts darüber angezeigt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt waren.

Das Landgericht hat sein Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat5. Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermittlungsvertrag ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen6. Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat5.

Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen müssen. Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Dieser Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil eine Zulassung der Berufung – wie der Bundesgerichtshof selbst entscheiden kann7 – ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landgerichts tragenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) dargetan.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2018 – I ZB 97/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16.08.2012 – I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 21.04.2010 – XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; BGH, K&R 2012, 813 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16[]
  3. vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9[]
  4. BGH, K&R 2012, 813 Rn. 9[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16 30[][]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6[]
  7. vgl. BGH, K&R 2012, 813 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 22, jeweils mwN[]