Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, können einen Ausgleichsanspruch ausschließen. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Hannover in den hier vorliegenden Fällen zwei Klägern eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung zugesprochen. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4. März 2014 statt um 11:55 Uhr um 16:30 Uhr gestartet und um 20:14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In einem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4. März 2014 statt um 17:25 Uhr um 21:35 Uhr gestartet und um 2:20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet.
Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten kann.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Hannover ausgeführt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeuges am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Wenn die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander taktet, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden können, dann hat die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen liegen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsanomalien, sondern allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet.
Den Klägern steht gegen ein hannoversches Flugunternehmen jeweils 800,00 Euro Ausgleichszahlung zu.
Amtsgericht Hannover, Urteile vom 1. Juli 2014 – 538 C 11519/13 und 565 C 850/14











