Die Funktionsfähigkeit von Seitenairbags bei Verwendung von Sitzbezügen

Bei konkreten Produktangeboten von Autositzbezügen muss der Verkäufer deutlich darauf hinweisen, ob diese zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind, denn es handelt sich um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung.

Die Funktionsfähigkeit von Seitenairbags bei Verwendung von Sitzbezügen

So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Klage eines Konkurrenten entschieden und gleichzeitig ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert. Geklagt hatte eine österreichische Firma, die nach ihrem Vortrag TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht verkauft, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Die Klägerin hat die Beklagte, eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln muss jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG) deutlich darauf hingewiesen werden, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Es handele sich hierbei um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher könnten sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eignet, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.

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Soweit die Klägerin in den Angeboten zusätzlich den Hinweis gefordert hatte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags eine „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe, blieb die Klage ohne Erfolg. Bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet seien, ergebe sich, dass die Funktion der Airbags bei Nutzung der Bezüge gestört sein könne, so das Oberlandesgericht Köln. Für die Verbraucher liege damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein könne. Eines zusätzlichen Hinweises bedürfe es nicht.

Außerdem konnte das Oberlandesgericht Köln offen lassen, ob der Hinweis auf die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung – also auch bei nicht qualifizierten Angeboten – erforderlich sei. Es sei grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von Adwords-Werbung darauf verzichtet werden könne, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Wegen der konkreten Fassung der Anträge in diesem Verfahren war die Frage aber nicht zu entscheiden.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 U 241/19

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