Die insolvenzrechtliche Fälligkeitsfiktion noch nicht fälliger Forderungen

Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen.

Die insolvenzrechtliche Fälligkeitsfiktion noch nicht fälliger Forderungen

Fällig wird ein Bürgschaftsanspruch mit Eintritt des – vertraglich definierten oder von den Parteien vorausgesetzten – Bürgschaftsfalls. Maßgebend ist die ausdrückliche oder auch stillschweigende Sicherungsabrede der Parteien. Fehlt im Vertrag eine ausdrückliche Regelung des Sicherungsfalls, dann ist sie im Wege ergänzender Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Besicherung und des Inhalts der vereinbarten Sicherheit zu ermitteln (§§ 133 157 BGB)1.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft – wie der vom Beklagten übernommenen – tritt der Sicherungsfall und damit die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein2. Dies folgt schon aus der Abhängigkeit der Bürgenverpflichtung vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 BGB). Denn dadurch wird die Verpflichtung des Bürgen begrenzt: Der Gläubiger soll vom Bürgen (nur) das verlangen können, was ihm der Hauptschuldner schuldet, aber nicht mehr3. Folglich kann der Gläubiger den Bürgen – jedenfalls sofern wie vorliegend keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart ist – auch nur bei nachgewiesener Fälligkeit der Hauptforderung in Anspruch nehmen4.

Da vorliegend der Anspruch auf Rückzahlung eines unbefristet gewährten Darlehens besichert wurde, schuldete der Beklagte seine Bürgschaftsleistung – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – erst nach einer fälligkeitsbegründenden Kündigung des Darlehens gegenüber der Hauptschuldnerin (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB)5.

Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) trägt keine abweichende Beurteilung. Denn diese betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, insbesondere Bürgen wie dem Beklagten. Dies folgt schon aus dem Zweck der genannten gesetzlichen Regelung, die – nur – auf eine Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung gerichtet ist6. Der Gläubiger und der Bürge werden in ihrer rechtlichen Beziehung durch die Begrenzung der Fälligkeitsfiktion auf das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht schlechter gestellt, als sie ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stünden. Ihre Besserstellung – für den Gläubiger in Gestalt einer infolge der vorgezogenen Fälligkeit der gesicherten Forderung erleichterten Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Bürgen und für diesen aufgrund der damit verbundenen früheren Verjährung seiner Haftung – wird durch die insolvenzrechtliche Regelung nicht bezweckt.

Dahin stehen kann, ob die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen der Klägerin an den Beklagten zumindest konkludente Kündigungen auch des der Bürgschaft zugrunde liegenden Darlehensverhältnisses enthalten. Denn eine Kündigung nur gegenüber dem Bürgen ist für die Hauptschuld und damit auch die Bürgenschuld ohnehin wirkungslos7.

Ebenso wenig beinhaltet die – unstreitige – Anmeldung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Klägerin zur Insolvenztabelle eine – zumindest konkludente – Kündigung des Darlehensverhältnisses gegenüber der Darlehensnehmerin. Eine Kündigungserklärung muss erkennbar darauf gerichtet sein, dass das Darlehensverhältnis nunmehr enden soll und die Valuta zurückzuerstatten ist. Mangels Verfolgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht als Kündigungserklärung zu werten ist daher die Anmeldung einer solchen Forderung im Insolvenzverfahren8. Dies folgt schon daraus, dass die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs im eröffneten Insolvenzverfahren ohnehin und damit auch ohne vorherige Kündigung eintritt (§ 41 Abs. 1 InsO). Dass vorliegend der Erklärungswert der Anmeldung zur Insolvenztabelle ausnahmsweise über das Begehren der Klägerin, sich mit ihrer Forderung am Verfahren beteiligen zu wollen, hinausging9, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs ist somit erst mit der – nach dem unstreitigen und schon deshalb berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin10 – nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Kündigung des gesicherten Darlehens gegenüber dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin eingetreten (§ 80 Abs. 1 InsO)11. Eine Kündigungsfrist war dabei von der Klägerin nicht einzuhalten, da ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand: Durch die nach der Gewährung des Darlehens erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin ist eine wesentliche Verschlechterung in deren Vermögensverhältnissen eingetreten (§ 490 Abs. 1 HS 1 BGB)12. Es stehen auch keine hinreichenden Sicherheiten zur Verfügung, um den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu unterlegen (§ 490 Abs. 1 HS 2 BGB), da die vom Beklagten gestellte Bürgschaft lediglich den hälftigen Wert des hingegebenen Darlehensbetrags – zudem ohne die vereinbarten Zinsen – abdeckt. Dass trotz dieser Vermögensverschlechterung und der daraus resultierenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ausnahmsweise dennoch keine Kündigungsberechtigung besteht, ist weder – vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten13 – dargetan noch sonst ersichtlich. Der Wille der Klägerin, das Darlehensverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, ergibt sich schon aus der mit ihrer Kündigung verbundenen Aufforderung zur unmittelbaren Rückzahlung der Darlehensvaluta14.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2013 – 1 U 168/12

  1. vgl. BGH NJW-RR 2001, 307-309; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl.2013, § 765 Rn. 25[]
  2. vgl. BGH NJW 2010, 1284-1290; NJW-RR 2009, 378-380; NJW 2008, 1729-1732; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 138-139; Staudinger/Horn, BGB, Juli 2012, § 765 Rn. 126; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl.2013, § 765 Rn. 25[]
  3. vgl. BGH NJW 2009, 1664-1667; Staudinger/Horn, BGB, Juli 2012, § 767 Rn. 1[]
  4. vgl. Staudinger/Horn, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 37[]
  5. vgl. auch RG LZ 1918, 910 [Nr. 8] und Staudinger/Horn, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 15[]
  6. vgl. – zur Vorgängervorschrift § 65 KO – BGH NJW 2000, 1408-1409; RG RGZ 88, 373-377, 375; und – zur aktuellen Rechtslage – Jaeger – Henckel, InsO, 1. Aufl.2004, § 41 Rn. 14; Nerlich/Römermann – Andres, InsO, EL 15 April 2008, § 41 Rn. 6 sowie von Wilmowsky WM 2008, 1189-1196, 1193[]
  7. vgl. RG LZ 1918, 910, Nr. 8; Staudinger/Horn, BGB, Juli 2012, § 768 Rn. 15; Thiel AcP 89 (1899), 85-165, 127 f.; a.A. noch RG RGZ 2, 187[]
  8. vgl. – zum Konkursverfahren – RG SeuffA 70 (1915) Nr. 233, 428 f.; sowie – zur aktuellen Rechtslage – Staudinger/Mülbert, BGB, 2011, § 488 Rn. 320 und Erman – Saenger, BGB, 13. Auflage 2011, § 488 Rn. 65; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 – 4 U 156/09[]
  9. vgl. hierzu auch RG SeuffA 70 (1915) Nr. 233, 428[]
  10. vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl.2012, § 531 Rn. 1 m.w.N.[]
  11. vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 – 4 U 156/09[]
  12. vgl. auch – unmittelbar drohende Gefahr des Darlehensnehmerkonkurses – BGH NJW-RR 1990, 110-111; und – unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers – BGH NJW 2003, 2674-2676[]
  13. vgl. Prütting/Wegen/Weinreich – Kessal-Wulf, BGB, 7. Aufl.2012, § 490 Rn. 3[]
  14. vgl. Staudinger/ Mülbert, BGB, 2011, § 490 Rn. 47[]

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