Die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren – und das nachfolgende Klageverfahren

Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.

Die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren – und das nachfolgende Klageverfahren

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich die Beklagte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, soweit sie hiernach im Rahmen der durchgeführten Kostenausgleichung 81 % der ihr in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Nach Beendigung des von den Klägern gegen die Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens ist den Klägern durch Beschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage gesetzt worden.

Nach Ablauf der Frist hat das Landgericht beschlossen, dass die Kläger die Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren zu tragen haben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist erfolglos geblieben.

Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Landgericht Hannover die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt1. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht Celle als unzulässig verworfen worden. Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, in dem nach Kostenausgleichung die von der Beklagten an die Klägerin insgesamt zu erstattenden Kosten auf 14.391, 70 € nebst Zinsen festgesetzt worden sind. Hierbei hat es die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren in Höhe von 4.200, 04 € in der Weise berücksichtigt, dass die Beklagte 1.869,27 € (19 %) von den Klägern erstattet verlangen könne und 3.434,43 € (81 %) selbst zu tragen habe. Die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte geltend gemacht hat, dass ihre Kosten im selbständigen Beweisverfahren entsprechend der dort ergangenen Kostengrundentscheidung von den Klägern zu tragen seien, ist vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos geblieben2.

Die hiergegen gerichtete; vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen; im Kostenfestsetzungsbeschluss sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nur 19 % der ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten von den Klägern ersetzt verlangen kann und den Rest selbst zu tragen hat.

Ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) kann gemäß § 485 Abs. 1 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch außerhalb eines Streitverfahrens und – wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist – in Form der schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO beantragt werden. Es steht, wenn sich eine Partei auf die Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, im Prozess beruft, gemäß § 493 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

Voraussetzung ist lediglich, dass – wie hier unangegriffen vom Beschwerdegericht festgestellt – eine (zumindest teilweise) Identität zwischen den Parteien und den Gegenständen beider Verfahren besteht3.

Wird ein solcher Rechtsstreit (später) geführt, umfassen dementsprechend die Kosten dieses Rechtsstreits auch die Kosten des (vorangegangenen) selbständigen Beweisverfahrens4. Da über die Kosten des Rechtsstreits im Klageverfahren nach den hierfür geltenden Vorschriften entschieden wird, ergeht im selbständigen Beweisverfahren, wenn in ihm verwertbare Beweise erhoben worden sind5, grundsätzlich keine Kostenentscheidung6.

Ausnahmsweise enthält § 494a Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach Beendigung der Beweisaufnahme keinen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner einleitet, die Möglichkeit, auf Antrag einen Kostenbeschluss zugunsten des Antragsgegners zu erwirken, nach dem der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

Die Vorschrift soll die Lücke schließen, die dann entsteht, wenn es zu keiner späteren Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits kommt7. In diesem Fall soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO kostenrechtlich so gestellt werden, als habe er obsiegt8. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen einer Klageerhebung der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde9, und der Antragsgegner andernfalls keine Möglichkeit hätte, seine im selbständigen Beweisverfahren entstandenen (notwendigen) Kosten aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ersetzt zu verlangen.

Diesem Zweck entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann keine Möglichkeit mehr gegeben, gemäß § 494a Abs. 2 ZPO einen Kostenbeschluss im selbständigen Beweisverfahren zu erwirken, wenn der Antragsteller zwar erst nach Ablauf der ihm nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerhebung, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag Klage gegen den Antragsgegner erhoben hat10. Denn eine solche Kostenentscheidung ist – wie bereits vom Beschwerdegericht ausgeführt – nicht als Sanktion für die Fristversäumnis des Antragstellers gedacht, sondern soll den Antragsgegner in Bezug auf seine Kostenlast schützen, wenn es anderweitig nicht zu einer die materielle Rechtslage berücksichtigenden Kostenentscheidung kommt. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine solche Kostenentscheidung erfolgen wird11. Sie hat im Übrigen keine weiteren Folgen. Insbesondere kann der Antragsteller auch bei einer nach Fristablauf erhobenen Klage gegen den Antragsgegner gemäß § 493 ZPO das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens im Prozess benutzen.

Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, in welchem Verhältnis ein gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangener Kostenbeschluss zu der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem späteren Klageverfahren steht. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt12 die Frage offengelassen, ob eine nachträglich im Klageverfahren vom Gericht getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stets einen im selbständigen Beweisverfahren ergangenen Kostenbeschluss gemäß § 494a Abs. 2 ZPO, der formell rechtskräftig ist, abändert, weil dieser unter der auflösenden Bedingung steht, dass im Hauptsacheverfahren keine abweichende Kostenentscheidung ergeht.

Die Frage ist zu bejahen. Sinn und Zweck einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO über die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gebieten – wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift. Die Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht13.

Soweit die Ausführungen im Beschluss vom 28.06.200714 anders verstanden werden könnten, hält der Bundesgerichtshof hieran nicht fest.

Wie oben dargelegt kann es unabhängig von einer erfolglosen Fristsetzung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO und damit auch von einem anschließend gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss jederzeit noch zu einem nachfolgenden Klageverfahren kommen, in dem gemäß § 493 ZPO die selbständige Beweiserhebung wie eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht behandelt wird. In diesem Fall umfasst die dort zu treffende Kostenentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Unproblematisch betrifft dies immer die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens und die dem damaligen Antragsteller dort entstandenen außergerichtlichen Kosten. Es besteht keine Veranlassung, die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten, obwohl auch sie nunmehr von den Kosten des Rechtsstreits umfasst sind, hiervon auszunehmen, weil über sie bereits gemäß § 494a Abs. 2 ZPO entschieden worden ist. Denn der oben bereits dargelegte Zweck dieser Kostenentscheidung wird hinfällig, sobald es – entgegen der Prognose aufgrund der Versäumung der Frist des § 494a Abs. 1 ZPO – zu einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in einem Klageverfahren kommt.

In dem Rechtsstreit kann nun auch über die dem damaligen Antragsgegner entstandenen Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Rechtslage befunden werden. Kommt es danach – wie hier – zu einer von der Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO abweichenden Kostenentscheidung, besteht keine Rechtfertigung mehr für die Rechtsfolge des § 494a Abs. 2 ZPO, die dort beschiedenen Kosten so zu verteilen, als habe der Beklagte und damalige Antragsgegner obsiegt. Denn es gibt keine materiell-rechtlich beachtliche Erwägung, warum es in Fällen wie dem vorliegenden zu inhaltlich auseinanderfallenden Kostenentscheidungen hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren und der sonstigen Kosten im selbständigen Beweisverfahren (Kosten des Antragstellers, Gerichtskosten) kommen sollte.

Bei einem derartig verstandenen Inhalt eines Kostenbeschlusses gemäß § 494a Abs. 2 ZPO ändert dessen Rechtskraft nichts an der Abänderung durch eine Entscheidung über die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2025 – VII ZB 26/23

  1. LG Hannover, Beschluss vom 09.08.2023 – 9 O 163/20[]
  2. OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2023 – 2 W 140/23[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZB 8/14 Rn. 13 m.w.N., BauR 2014, 2129[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – VII ZB 30/02 12, BauR 2003, 1255 = NZBau 2003, 500; Beschluss vom 24.06.2004 – VII ZB 11/03 7, BauR 2004, 1485 = NZBau 2004, 507; Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZB 118/06 Rn. 11 m.w.N., BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642; Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZB 3/07 Rn. 12 m.w.N., BauR 2009, 1619 = NZBau 2010, 106; Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZB 4/13 Rn. 11 m.w.N., BauR 2013, 2053; Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZB 8/14 Rn. 13, BauR 2014, 2129[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2011- VII ZB 20/09 Rn. 10 m.w.N., BauR 2011, 1045 = NZBau 2011, 355[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZB 8/14 Rn. 13, BauR 2014, 2129; Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16 Rn. 13, BauR 2018, 551 = NZBau 2018, 98[]
  7. vgl. BT-Drs. 11/8283 S. 47 f.; BGH, Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZB 35/04, BauR 2005, 1799 = NZBau 2005, 687 10; Beschluss vom 10.01.2007 – XII ZB 231/05 Rn. 9, BauR 2007, 372 = NZBau 2007, 248[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZB 118/06 Rn. 11, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642; Beschluss vom 23.08.2007 – VII ZB 79/06 Rn. 9, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780; BT-Drs. 11/8283 S. 47 f.[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 – VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = NZBau 2004, 507 10; Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11 Rn. 23, BauR 2013, 990 = NJW 2013, 1820[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZB 118/06, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642; Beschluss vom 23.08.2007 – VII ZB 79/06 Rn. 7, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – VII ZB 30/02, BauR 2003, 1255 = NZBau 2003, 500 12, Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZB 35/04, BauR 2005, 1799 = NZBau 2005, 687 11[]
  12. vgl. Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZB 7/21 Rn. 14, BauR 2022, 687 = NZBau 2022, 151[]
  13. ebenso OLG München, Beschluss vom 11.01.2021 – 11 W 1558/20, BauR 2021, 1993, 1995; OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2023 – 25 W 234/23, BauR 2025, 297; LG Kleve, Beschluss vom 20.03.1997 – 6 T 34/96, NJW-RR 1997, 1356; BeckOK ZPO/Kratz, Stand: 1.03.2025, § 494a Rn. 12; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 65a; Prütting/Gehrlein/Ulrich, ZPO, 16. Aufl., § 494a Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 5. Aufl., § 494a Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 494a Rn. 4a; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.1996 – 9 W 43/96 8; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 494a Rn. 25; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rn. 36[]
  14. BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZB 118/06 Rn. 12[]

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